Höchstbetrag für die Anrechnung der Gewerbesteuer

Die Begrenzung des Anrechnungsbetrags auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer ist bei mehreren Betrieben für jeden einzeln zu berücksichtigen.

Sachverhalt:

Die Unternehmerin war an mehreren gewerblich tätigen Personengesellschaften beteiligt. Bei einigen dieser Gesellschaften lag der Höchstbetrag für die anteilige Anrechnung der Gewerbesteuer (das 3,8 fache des anteiligen Messbetrags) über der anteiligen, tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer, bei anderen darunter. Die Steuerpflichtige beantragte, den Höchstbetrag „anteilige, tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer“ für sämtliche Beteiligungen gemeinsam zu ermitteln mit der Folge, dass die bei einzelnen Beteiligungen nicht genutzten Höchstbeträge im Ergebnis auf andere Beteiligungen übertragen wurden. Das Finanzamt hielt eine für jede Beteiligung gesondert durchgeführte Berechnung des Höchstbetrags für sachgerecht mit der Folge, dass die bei einzelnen Beteiligungen nicht genutzten Höchstbeträge verloren gingen.

Entscheidung:

Das Finanzgericht hielt wie das Finanzamt eine getrennte, betriebsbezogene Berechnung der Höchstbeträge für geboten. Zwar lasse sich dem Wortlaut des Gesetzes keine Entscheidung dieser Frage entnehmen. Der Gesetzgeber habe sich jedoch in der Gesetzesbegründung für eine betriebsbezogene Betrachtung der pauschalen Anrechnung der Gewerbesteuer ausgesprochen. Diese Lösung entspreche auch dem Objektcharakter der Gewerbesteuer. Dass bei mehreren Betriebsstätten eines einheitlichen Betriebs der Höchstbetrag einheitlich zu berechnen sei, betreffe einen anderen Sachverhalt.

Praxishinweis:

Ein anderer Senat des FG Münster (Urteil v. 12.12.2013, 13 K 4566/10 E, EFG 2014 S. 551) hat sich für einen anderen Teilaspekt der Begrenzung der pauschalen Anrechnung der Gewerbesteuer gegen die betriebsbezogene Berechnung ausgesprochen. Da insoweit eine Revision beim BFH anhängig ist (Az. III R 7/14), ist zu erwarten, dass auch die oben besprochene Entscheidung mit Revision angefochten wird. Deshalb ist zu empfehlen, in entsprechenden Fällen vorsorglich Einspruch einzulegen und Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

FG Münster, Urteil v. 24.10.2014, 4 K 4048/12 E, Haufe Index 7493323


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