Höchstbetrag für die Anrechnung der Gewerbesteuer
Sachverhalt:
Die Unternehmerin war an mehreren gewerblich tätigen Personengesellschaften beteiligt. Bei einigen dieser Gesellschaften lag der Höchstbetrag für die anteilige Anrechnung der Gewerbesteuer (das 3,8 fache des anteiligen Messbetrags) über der anteiligen, tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer, bei anderen darunter. Die Steuerpflichtige beantragte, den Höchstbetrag „anteilige, tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer“ für sämtliche Beteiligungen gemeinsam zu ermitteln mit der Folge, dass die bei einzelnen Beteiligungen nicht genutzten Höchstbeträge im Ergebnis auf andere Beteiligungen übertragen wurden. Das Finanzamt hielt eine für jede Beteiligung gesondert durchgeführte Berechnung des Höchstbetrags für sachgerecht mit der Folge, dass die bei einzelnen Beteiligungen nicht genutzten Höchstbeträge verloren gingen.
Entscheidung:
Das Finanzgericht hielt wie das Finanzamt eine getrennte, betriebsbezogene Berechnung der Höchstbeträge für geboten. Zwar lasse sich dem Wortlaut des Gesetzes keine Entscheidung dieser Frage entnehmen. Der Gesetzgeber habe sich jedoch in der Gesetzesbegründung für eine betriebsbezogene Betrachtung der pauschalen Anrechnung der Gewerbesteuer ausgesprochen. Diese Lösung entspreche auch dem Objektcharakter der Gewerbesteuer. Dass bei mehreren Betriebsstätten eines einheitlichen Betriebs der Höchstbetrag einheitlich zu berechnen sei, betreffe einen anderen Sachverhalt.
Praxishinweis:
Ein anderer Senat des FG Münster (Urteil v. 12.12.2013, 13 K 4566/10 E, EFG 2014 S. 551) hat sich für einen anderen Teilaspekt der Begrenzung der pauschalen Anrechnung der Gewerbesteuer gegen die betriebsbezogene Berechnung ausgesprochen. Da insoweit eine Revision beim BFH anhängig ist (Az. III R 7/14), ist zu erwarten, dass auch die oben besprochene Entscheidung mit Revision angefochten wird. Deshalb ist zu empfehlen, in entsprechenden Fällen vorsorglich Einspruch einzulegen und Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
FG Münster, Urteil v. 24.10.2014, 4 K 4048/12 E, Haufe Index 7493323
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
792
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
789
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
613
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
609
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
528
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
501
-
Anschrift in Rechnungen
474
-
5. Gewinnermittlung
461
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
446
-
Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung
369
-
Großer Prozess zu Cum-Ex-Geschäften beginnt im November
01.10.2024
-
Mieterstrom-Lieferung als selbstständige vorsteuerabzugsbegründende Leistung
30.09.2024
-
Berechnung des Dotationskapitals der inländischen Betriebsstätte einer ausländischen Versicherung
30.09.2024
-
BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
27.09.2024
-
Vorliegen eines begünstigungsfähigen Familienheims bei baugleicher Wohnung
27.09.2024
-
Alle am 26.9.2024 veröffentlichten Entscheidungen
26.09.2024
-
Keine Saldierung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten für Zwecke der Optionsverschonung
25.09.2024
-
FG Köln weist Klage gegen neue Grundsteuerbewertung ab
25.09.2024
-
Dateiformat elektronischer Dokumente
23.09.2024
-
Wegfall der Antragsvoraussetzungen nach Option zum Teileinkünfteverfahren
23.09.2024