Innergemeinschaftlichen Pkw-Lieferung

Hinsichtlich der Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG bestehen zur Nachforschung verpflichtende Zweifel bereits dann, wenn zwischen dem Lieferer und dem Abnehmer keine längeren Geschäftsbeziehungen bestehen und der Lieferer keine Kenntnis von der Vertretungsberechtigung der für den Abnehmer auftretenden Person hat.

Die Vertrauensregelung des § 6a Abs. 4 UStG ist nicht anwendbar, wenn die unrichtigen Angaben von einer Person stammen, deren Bevollmächtigung durch den Abnehmer nicht nachgewiesen wurde.

Sachverhalt:

Der klagende Autohändler erteilte in 2009 an die Fa. C. (Österreich), Inh. S. D., über 4 Pkw-Lieferungen Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis. Der als Arbeitnehmer tätige in Deutschland wohnhafte S. D. meldete  im Juni 2008 in Österreich ein Handelsgewerbe an; die ihm erteilte österreichische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wurde im Herbst 2009 entzogen.

Der Kläger hatte zu S. D. selbst keinen Kontakt. Bestellt wurden die Fahrzeuge nicht von S. D., sondern von M. L., der dem Kläger als Geschäftsführer eines in R (Deutschland) ansässigen Fahrzeughändlers DE persönlich bekannt war. Auf Bitte von M. L. übersandte der Kläger die Rechnungen per Fax zu ihm nach R und per Post an die Fa. C. nach Österreich. Der jeweilige Kaufpreis wurde teils von einer österreichischen Bank als EU-Standardüberweisung überwiesen, teils in bar bei Abholung der Pkw jeweils durch M. L. Letzterer erklärte bei der Übernahme schriftlich, das jeweilige Fahrzeug im Auftrage des in der Rechnung angeführten Erwerbers S. D. zu übernehmen und es an die in der Rechnung genannte Anschrift in Österreich auszuführen sowie eine entsprechende amtliche Bescheinigung über die Ausfuhr nachzureichen.

S. D. erklärte gegenüber der Steuerfahndung R, dass er M. L. keine Vollmacht erteilt habe. Er sei nur für einen Herrn E. tätig gewesen. E habe das Unternehmen in Österreich gegründet, die alleinige Kontovollmacht gehabt und allein die Rechnungsvordrucke der Fa. C besessen. Die Fahrzeuge seien statt an den Firmensitz der Fa. C. in Österreich immer direkt an den deutschen Firmensitz des Fahrzeughändlers DE gegangen.

Entscheidung:

Die im Streit stehenden Fahrzeuglieferungen sind nicht steuerfrei, da der Kläger nicht nachweisen konnte,  dass die Fahrzeuge in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt sind.

Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, ist die Lieferung gleichwohl steuerfrei, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Lieferer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Die Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG setzt voraus, dass der Lieferer alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt. Bestehende Zweifel hat der Unternehmer auszuräumen. Nach der BFH-Rechtsprechung (zuletzt BFH, Urteil v. 14.11.2012, XI R 17/12) greift die Vertrauensschutzregelung nicht, wenn der Lieferer bei Einschaltung eines Dritten zum vermeintlichen Abnehmer keinen Kontakt aufgenommen hat und sich stattdessen auf die – tatsächlich unrichtigen – Angaben des dem Geschäftsführer persönlich bekannten angeblichen Bevollmächtigten des Abnehmers über die angeblich geplante Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat der Union verlassen und sich die Bevollmächtigung nicht nachweisen lassen hat.

Praxishinweis:

Dass der (vermeintliche) Abnehmer über eine gültige USt-IdNr. verfügt und der Lieferer sich diese und die Gewerbeanmeldung in Österreich hat bestätigen lassen, löst für sich keinen Vertrauensschutz aus.

Nach Auffassung des Finanzgerichts ist die Vertrauensregelung des § 6a Abs. 4 UStG auch nicht anwendbar, wenn die unrichtigen Angaben von einer Person stammen, deren Bevollmächtigung durch den Abnehmer nicht nachgewiesen wurde.

FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 22.1.2014, 2 K 1122/11