Insolvenz: Vorsteuerabzug aus Rechtsanwaltskosten

Im Rahmen der Abwicklung des insolventen Unternehmens anfallende Kosten zur Prüfung der Frage, ob Ansprüche auf Rückzahlung ausbezahlter Kommanditeinlagen nach § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB bestehen, gehören grundsätzlich zu den Allgemeinkosten der früheren unternehmerischen Tätigkeit.

Hintergrund: Anwaltskosten des Insolvenzverwalters für die Einforderung zurückbezahlter KG-Einlagen

Zu entscheiden war, ob der Insolvenzverwalter einer KG Vorsteuer aus Rechtsanwaltskosten geltend machen kann, die für die Prüfung berechnet wurden, ob Zahlungen an die Kommanditisten zurückzufordern sind, weil dadurch bereits geleistete Einlagen ausgeschüttet wurden (§ 172 Abs. 4 Satz 1 HGB). Die hieraus resultierende persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der KG machte der Insolvenzverwalter gerichtlich gegen die Kommanditisten geltend.

Das FA und das FG lehnten den Vorsteuerabzug ab. Es fehle ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit einzelnen steuerpflichtigen Leistungen der KG. Bei der Zurückforderung der Gesellschaftereinlagen zur Mehrung der Masse nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit sei die Verknüpfung mit der wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen nicht mehr gegeben.

Entscheidung: Der BFH bejaht den Vorsteuerabzug des Insolvenzverwalters als Leistungsempfängers

Der Vorsteuerabzug setzt grundsätzlich einen unmittelbaren und direkten Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen voraus. Der Abzug steht daher im Grundsatzfall nur zu, wenn die Ausgaben für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen zu den Kostenelementen der besteuerten Ausgangsumsätze gehören. Die Kostenelemente müssen in der Regel entstanden sein, bevor der dazu gehörende besteuerte Ausgangsumsatz ausgeführt wird (BFH Urteil vom 13.12.2017 - XI R 3/16, BStBl 2018 II S. 727). 

Vorsteuerabzug aus den unternehmerischen Allgemeinkosten

Der Vorsteuerabzug steht aber – über den Grundsatzfall hinausgehend - zugunsten des Unternehmers auch ohne einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangsumsatz und Ausgangsumsätzen zu, wenn die Kosten zu den "allgemeinen Aufwendungen" des Unternehmers gehören und als solche Kostenelemente der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind. Denn diese Kosten hängen direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit zusammen. Sie müssen allerdings ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in dieser Tätigkeit haben (BFH Urteil vom 13.12.2017 - XI R 3/16, BStBl 2018 II S. 727).

Ausgaben vor, während und zwecks Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit

Wegen der Neutralität des Mehrwertsteuersystems kann nicht unterschieden werden in Ausgaben vor, während und zwecks Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit (BFH Urteil vom 13.12.2017 - XI R 3/16, BStBl 2018 II S. 727). Im Insolvenzverfahren eines Unternehmers, der seinen Geschäftsbetrieb bereits eingestellt hat, kommt es für den Vorsteuerabzug daher auf die frühere wirtschaftliche Gesamttätigkeit an (BFH Urteil vom 02.12.2015 - V R 15/16, BStBl 2016 II S. 486).

Kosten der Auseinandersetzung sind allgemeine unternehmerische Aufwendungen

Zu den allgemeinen unternehmerischen Kosten rechnen regelmäßig die Kosten für gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungen. Hiervon ausgehend können dazu im Streitfall die Anwaltskosten für die Einforderung der Hafteinlage bzw. die Abwicklung der KG gehören. Denn die vom Insolvenzverwalter nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB geltend gemachten Haftungsansprüche dienen ausschließlich der Befriedigung im unternehmerischen Bereich entstandener Forderungen.

Der Insolvenzverwalter kann als Partei kraft Amtes oder für sich persönlich handeln

Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies den Fall an das FG zurück. Das FG hatte keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes Empfänger der Anwaltsleistungen war, oder ob er diese Leistungen selbst bezogen hat. Der Insolvenzverwalter kann zum einen persönlich handeln und Aufträge vergeben. Deren Kosten gehören dann zu den allgemeinen (mit der Verwaltervergütung abgegoltenen) Geschäftskosten oder zu den erstattungsfähigen Auslagen des Verwalters. Zum anderen kann der Insolvenzverwalter aber auch als Partei kraft Amtes "im Rahmen der Verwaltung" Verträge mit Wirkung für und zu Lasten der Masse abschließen. Das FG hat in zweiten Rechtsgang anhand der Vertragsbeziehungen und Abrechnungen zwischen den Rechtsanwälten und dem Insolvenzverwalter aufzuklären, wem gegenüber die Anwaltsberatungen erbracht wurden bzw. ob der Insolvenzverwalter kraft Amtes gehandelt hat.

Hinweis: Gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungen rechnen zum allgemeinen unternehmerischen Bereich

Der BFH bestätigt, dass Prozesskosten grundsätzlich die Qualifikation der Aufwendungen teilen, die Gegenstand des Prozesses sind. Aufwendungen aufgrund gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungen sind regelmäßig den allgemeinen Kosten des unternehmerischen Bereichs zuzurechnen. Das gilt ebenso für Dienstleistungen bei der Gründung oder der Aufnahme eines Gesellschafters gegen Bareinlage, soweit die Gesellschaft umsatzsteuerpflichtige Umsätze tätigt oder beabsichtigt (BFH Urteil vom 06.05.2010 - V R 29/19, BStBl 2010 II S. 885). Bei Insolvenz einer Personengesellschaft ist zu unterscheiden, ob der nach Insolvenzrecht abzuwickelnde Vermögensbereich oder die Gesellschafter persönlich betroffen sind. Steuerberatung und Prozessführung im Zusammenhang mit Unternehmenssteuern oder Verpflichtungen aus der aktiven Unternehmertätigkeit gehören zu den mit der Abwicklung stehenden Leistungen. Das gilt auch für die Kosten eines sachverständigen Dritten (z. B. eines Kassenprüfers), soweit er Aufgaben im Rahmen der Verwaltung des insolventen Unternehmens im Auftrag des Insolvenzverwalters ausführt. 

BFH Urteil vom 18.09.2019 - XI R 19/17 (veröffentlicht am 23.01.2020)

Alle am 23.01.2020 veröffentlichten Entscheidungen


Schlagworte zum Thema:  Vorsteuerabzug, Umsatzsteuer, Insolvenz, Haftung