1. Grundlage für die Steuerberechnung im Insolvenzverfahren ist der nach §§ 16 ff. UStG berechnete Steueranspruch für das Kalenderjahr. Dabei unterliegt die Steuerberechnung weder den Beschränkungen der Insolvenzaufrechnung noch denen der Insolvenzanfechtung. 2. Der widerspruchslosen Eintragung in die Insolvenztabelle kommt dieselbe Wirkung zu, wie der beim Bestreiten vorzunehmenden Feststellung; sie kann wie diese unter den Voraussetzungen des § 130 AO geändert werden.

Entscheidungsstichwörter

Steuerberechnung und Wirkung des Tabelleneintrags im Insolvenzverfahren

Leitsatz

1. Grundlage für die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren nach §§ 174 ff. InsO ist der gemäß §§ 16 ff. UStG berechnete Steueranspruch für das Kalenderjahr. Im Jahr der Insolvenzeröffnung ist die anzumeldende Steuer für den Zeitraum bis zur Insolvenzeröffnung zu berechnen.

2. Die Steuerberechnung gemäß §§ 16 ff. UStG unterliegt weder den Beschränkungen der Insolvenzaufrechnung noch denen der Insolvenzanfechtung.

3. Werden zur Insolvenztabelle angemeldete Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ohne Widerspruch in die Tabelle eingetragen, kommt der Eintragung dieselbe Wirkung wie der beim Bestreiten vorzunehmenden Feststellung gemäß § 185 InsO i.V.m. § 251 Abs. 3 AO zu und kann wie diese unter den Voraussetzungen des § 130 AO geändert werden.

Normenkette

UStG §§ 16 ff.

Richtlinie 77/388/EWG Art. 18 Abs. 4

Richtlinie 67/227/EWG Art. 2

InsO §§ 174, 178, 185

AO §§ 130, 251

Verfahrensgang

Sächsisches FG vom 9. Juni 2010  8 K 1573/09

Urteil v. 24.11.2011, V R 13/11, veröffentlicht am 14.12.2011