Aktuelle Rechtsprechung zum Investitionsabzugsbetrag


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Aktuelle Rechtsprechung zum Investitionsabzugsbetrag

Nachfolgend eine Aufstellung wichtiger Urteile. Diese sind teilweise noch zur ehemaligen Ansparrücklage ergangen. Sie sind aber nur dann aufgeführt, wenn sie für den neuen Investitionsabzugsbetrag ebenfalls Gültigkeit besitzen.

Die Bezeichnung „Studiobedarf” für eine in einem Fotostudio geplante Investition keine ausreichende Benennung des Wirtschaftsguts (BFH, Urteil vom 19.10.2011, X R 25/10).

Bei der Prüfung, ob ein Steuerpflichtiger mit Gewinneinkünften und Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags relevante Gewinngrenze überschreitet, ist nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auf den „Gewinn ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags” abzustellen; zum für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags maßgeblichen Gewinn zählt daher auch der Gewinn aus der Auflösung einer Ansparrücklage (Sächsisches FG, Urteil v. 10.11.2011, 2 K 1272/11).

Wird der Investitionsabzugsbetrag mit der Steuererklärung des Abzugsjahres geltend gemacht, ist daraus auf eine Investitionsabsicht im Investitionszeitraum zu schließen. Dies gilt auch dann, wenn die Steuererklärung erst im Einspruchsverfahren gegen einen Schätzungsbescheid abgegeben wird. Das Nachweiserfordernis des § 7g EStG n.F. ist in zeitlicher Hinsicht nicht an den Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung gebunden. Bereits eingereichte Unterlagen können noch im Einspruchs- bzw. Klageverfahren vervollständigt werden (BFH, Urteil v. 8.6.2011, I R 90/10).

Mit der Formulierung der „fast ausschließlichen Nutzung in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs” hat der Gesetzgeber den Abzugsbetrag betriebsbezogen und nicht personenbezogen ausgestaltet. Es kommt somit auf den jeweiligen steuerlichen abzugrenzenden Betrieb an. Wird ein WG in mehreren Betrieben genutzt, ist eine außerbetriebliche Nutzung zu bejahen, wenn die Nutzung in einem „anderen Betrieb” des Steuerpflichtigen erfolgt (Niedersächsisches FG, Urteil v. 3.11.2011, 11 K 435/10).

Der Betriebsausgabenabzug ist für das Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers auch dann zuzulassen, wenn sich die beabsichtigte Investition erst künftig im Betriebsvermögen eines nach der Realteilung einer GbR fortgeführten Einzelunternehmens niederschlagen kann, sofern der Einzelunternehmer seine bisher im Rahmen der Mitunternehmerschaft erbrachte unternehmerische Tätigkeit unter Einsatz seines früheren Sonderbetriebsvermögens unverändert fortführt (BFH, Urteil v. 29.3.2011, VIII R 28/08).

Eine Ansparrücklage ist grundsätzlich für jedes Wirtschaftsgut gesondert zu bilden. Eine Sammelbuchung für verschiedenartige Wirtschaftsgüter ist ausgeschlossen, weshalb die überhöhte Rücklage für ein Wirtschaftsgut nicht durch Nachbenennung eines weiteren Wirtschaftsguts aufgefüllt werden kann (BFH, Beschluss v. 30.11.2010, VIII B 3/10, BFH/NV 2011 S. 432).

Im Hinblick auf die Abgrenzung von materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern ist bei Software nicht zwischen Standard- und Individualprogrammen zu unterscheiden. Fixe Standardprogramme sind immaterielle Wirtschaftsgüter, auch wenn es sich bei dieser Art von Software um eine vorgefertigte Software handelt, die standardmäßig für eine Vielzahl von Nutzern gedacht und die auf einem Datenträger gespeichert ist. Daher gibt es keine Ansparabschreibung für Software (BFH, Urteil v. 18.5.2011, X R 26/09).

Die Aufgabe der Investitionsabsicht nach Erlass des Steuerbescheides, in dem der Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt wurde, ist ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 233a Abs. 2 a AO, weil sie die Rückgängigmachung des Abzugs des Investitionsabzugsbetrags im Ausgangsjahr auslöst und erst nach Erlass des ursprünglichen Feststellungsbescheids eingetreten ist. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist. Die Antwort auf die Frage, ob der nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, bestimmt sich allein nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht; hier also nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften (Niedersächsisches FG, Urteil v. 5.5.2011, 1 K 266/10).

Lassen die Gesamtumstände nicht erwarten, dass ein etwa 75-jähriger Rechtsanwalt eine beachtliche Investition (Büromöbel für neue Kanzleiräume) tätigen wird, so genügt er nicht seiner Darlegungs- und Beweislast für die beabsichtigte Investition, wenn er wiederholt Anspar-AfA geltend gemacht hat, jedoch nicht hinreichend darlegt, weshalb die Investitionen, die bisher nicht getätigt worden sind, nunmehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit getätigt werden (FG München, Beschluss v. 25.2.2011, 8 V 229/11).

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