Zur Vermeidung einer unzulässigen Rückwirkung gilt das erweiterte Kumulationsverbot nicht, wenn die Investition bereits vor der endgültigen Beschlussfassung über das InvZulÄndG (20.12.2000) ins Werk gesetzt wurde. 

Entscheidungsstichwörter

Ausschluss der Investitionszulage für den Investor bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen durch den Erwerber gilt nicht für vor dem 21. Dezember 2000 durch Einreichung des Bauantrags begonnene Investitionen

Leitsatz

1. Die durch das InvZulÄndG vom 20. Dezember 2000 in § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 eingefügte Regelung, wonach Investitionszulage für nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden nur zu gewähren ist, wenn im Veräußerungsfall auch der Erwerber für die Herstellungsarbeiten keine erhöhten Absetzungen in Anspruch nimmt, gilt nicht, wenn die Investition bereits vor der endgültigen Beschlussfassung über das InvZulÄndG (20. Dezember 2000) durch Einreichung eines Bauantrags für das genehmigungspflichtige Vorhaben ins Werk gesetzt wurde.

2. Hat der Investor den notariellen Vertrag über den Erwerb des zu sanierenden Objekts vor dem 21. Dezember 2000 geschlossen, greift die rückwirkende Ausdehnung des Kumulationsverbots in § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 auch dann nicht ein, wenn der Investor den Bauantrag zwar nicht selbst gestellt hat, jedoch seinem Rechtsvorgänger bereits eine Baugenehmigung für dieselbe Investition erteilt worden war.

Normenkette

InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 Satz 2

EStG § 7i

Verfahrensgang

Sächsisches FG vom 3. Mai 2007  2 K 425/04

Urteil v. 27.10.2011, III R 6/09, veröffentlicht am 4.1.2012