Barausgleich bei Aktientausch in voller Höhe als Kapitalertrag zu erfassen
Ein Anleger hielt in seinem Depot insgesamt 2.000 Aktien der amerikanischen Firma M. Zum 12.6.2015 führte die depotführende Bank in Folge einer Firmenfusion einen Aktientausch im Verhältnis 1 zu 0,2909 durch, sodass der Anleger 581,8 Aktien der amerikanischen Firma S erhielt; zusätzlich wurde ihm ein Barausgleich von 89.801 EUR ausgezahlt. Die Bank behielt Abgeltungsteuer von diesem Betrag ein und wies den Barausgleich in der Jahressteuerbescheinigung 2015 in vollem Umfang als Kapitalertrag aus.
Barausgleich als Kapitalertrag
In seiner Einkommensteuererklärung 2015 beantragte der Anleger die Überprüfung des Steuereinbehalts für Kapitalerträge (§ 32d Abs. 4 EStG) und die Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) und wollte seine Kapitalerträge gemindert wissen. Er machte geltend, dass die Barabfindung nach § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG nicht vollumfänglich als Kapitalertrag erfasst werden darf; vielmehr müssten Teile der Anschaffungskosten der eingetauschten Aktien in Abzug gebracht werden.
Aktientausch: Auswirkungen für Anleger
Ein Anleger hielt in seinem Depot insgesamt 2.000 Aktien der amerikanischen Firma M. Zum 12.6.2015 führte die depotführende Bank in Folge einer Firmenfusion einen Aktientausch im Verhältnis 1 zu 0,2909 durch, sodass der Anleger 581,8 Aktien der amerikanischen Firma S erhielt; zusätzlich wurde ihm ein Barausgleich von 89.801 EUR ausgezahlt. Die Bank behielt Abgeltungsteuer von diesem Betrag ein und wies den Barausgleich in der Jahressteuerbescheinigung 2015 in vollem Umfang als Kapitalertrag aus. In seiner Einkommensteuererklärung 2015 beantragte der Anleger die Überprüfung des Steuereinbehalts für Kapitalerträge (§ 32d Abs. 4 EStG) und die Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) und wollte seine Kapitalerträge gemindert wissen. Er machte geltend, dass die Barabfindung nach § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG nicht vollumfänglich als Kapitalertrag erfasst werden darf; vielmehr müssten Teile der Anschaffungskosten der eingetauschten Aktien in Abzug gebracht werden.
Revision beim BFH
Das Finanzgericht stufte die Regelungen des § 20 Abs. 4a Sätze 1 und 2 EStG als verfassungskonform ein. Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen und ist beim BFH mittlerweile unter dem Az. VIII R 44/18 anhängig.
FG Münster, Urteil v. 9.10.2018, 2 K 3516/17 E, Haufe Index 12466929
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
6765
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
675
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
674
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
512
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
472
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
454
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
444
-
Anschrift in Rechnungen
429
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
421
-
Teil 1 - Grundsätze
412
-
Verfassungsmäßigkeit des grundsteuerlichen Bewertungsrechts im Bundesmodell
20.12.2024
-
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
19.12.2024
-
Alle am 18.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.12.2024
-
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
18.12.2024
-
Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG
18.12.2024
-
Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte
18.12.2024
-
Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung
18.12.2024
-
Minderung der Miete durch Zeichnung von Genossenschaftsanteilen
16.12.2024
-
Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
16.12.2024
-
Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft
16.12.2024