Attac ist nicht gemeinnützig

Die Verfolgung politischer Zwecke durch Einflussnahme auf die politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung erfüllt keinen gemeinnützigen Zweck. Eine gemeinnützige Körperschaft darf sich in dieser Weise nur betätigen, wenn dies der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO ausdrücklich genannten Zwecke dient.

Hintergrund: Politische Forderungen durch die Attac-Bewegung

Der Attac-Trägerverein verfolgte nach seiner in 2010 geänderten Satzung u.a. folgende Ziele: Förderung von Bildung, Wissenschaft, Forschung, des Schutzes der Umwelt, des Gemeinwesens, der Demokratie und der Solidarität (unter besonderer Berücksichtigung der ökonomischen und gesellschaftlichen Auswirkungen der Globalisierung) sowie der Völkerverständigung und des Friedens. Der Verein war nach seiner Satzung zudem "in Trägerschaft des Netzwerks" Attac tätig. Im Streitzeitraum (2010 – 2012) befasste sich der Verein öffentlichkeitswirksam mit zahlreichen Themen wie Finanzkrise, Besteuerung von Finanzmärkten, Umverteilung von Reichtum, Finanztransaktionssteuer, Steuern gegen Armut, Arabischer Frühling, feministische Ökonomie, Anti-Atom-Bewegung, Klimaschutz, alternative Lebens- und Wirtschaftsformen, "Stuttgart 21", 30-Stunden-Woche usw. Der Verein führte dazu verschiedene Veranstaltungen und Aktionen durch (Konferenzen, Workshops, öffentliche Diskussionen, Demonstrationen) und stellte dabei Bildungsmaterialien zur Verfügung.

Das FA sah den Verein nicht als gemeinnützig an. Das FG bejahte demgegenüber die Gemeinnützigkeit im Hinblick auf die mit der Volksbildung verbundene politische Bildung und die Förderung des demokratischen Staatswesens. Denn Bildungszwecke bräuchten sich nicht auf theoretische Unterweisungen zu beschränken, sondern könnten durch Aufrufe zu konkreten Handlungen ergänzt und mit Forderungen verknüpft werden.

Entscheidung: Kein allgemeinpolitisches Mandat für gemeinnützige Körperschaften

Die als gemeinnützig anerkannten Zwecke sind in § 52 Abs. 2 AO abschließend aufgezählt. In Betracht kommen im Streitfall die Förderung der Volksbildung (Nr. 7) und des demokratischen Staatswesens (Nr. 24). Allerdings müssen zusätzlich die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 (Förderung der Allgemeinheit) vorliegen. Der BFH stellt klar, dass die Förderung der Allgemeinheit nicht die Verfolgung politischer Zwecke (Einflussnahme auf die politische Willensbildung oder Gestaltung der öffentlichen Meinung) umfasst. Deshalb führt eine neben einem gemeinnützigen Satzungszweck verfolgte allgemeinpolitische Zielsetzung grundsätzlich zur Versagung der Gemeinnützigkeit (BFH v. 9.2.2011, I R 19/10, BFH/NV 2011 S. 1113).

Politische Willensbildung zur Verwirklichung begünstigter Zwecke

Anders ist es, wenn die Einflussnahme auf die politische Willensbildung zur Verwirklichung der in § 52 Abs. 2 AO ausdrücklich genannten Zwecke erfolgt. Dann steht es der Steuerbegünstigung nicht entgegen, wenn die begünstigte Tätigkeit im Einzelfall zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden ist (BFH v. 29.8.1984, I R 203/81, BStBl II 1984 S. 844). Die Beschäftigung mit politischen Vorgängen darf aber den Rahmen dessen, was die Verwirklichung der steuerbegünstigten Ziele erfordert, nicht überschreiten und muss parteipolitisch neutral bleiben (BFH v. 20.3.2017, X R 13/15, BStBl II 2017 S. 1110). Eine Tätigkeit, die darauf abzielt, die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen, ist daher nicht als politische Bildungsarbeit gemeinnützig.

Beschränkung auf bildungspolitische Fragen

Hiervon ausgehend hat sich bei der Fallgruppe "Förderung der Volksbildung" (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) die Einflussnahme auf bildungspolitische Fragen zu beschränken. Davon wird zwar auch die Erarbeitung von Lösungsvorschlägen für tagespolitischen Probleme umfasst. Der Bereich der politischen Bildung ist aber überschritten, wenn entwickelte Lösungsvorschläge durch Einflussnahme auf die politische Willensbildung und öffentliche Meinung mittels weiterer Maßnahmen durchgesetzt werden sollen. Eine erweiterte Zweckverfolgung im Bereich der politischen Bildung ergibt sich auch nicht aus einem Zusammenhang mit der Förderung des demokratischen Staatswesens nach § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO. Denn die Regelung schließt die Verfolgung von "Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art" ausdrücklich von der Steuerbegünstigung aus.

Zurückverweisung: Unterscheidung zwischen Trägerverein und Netzwerk

Der BFH verwies die Sache an das FG zurück. Es fehlen Feststellungen dazu, ob sich der Verein als Träger seines Netzwerks auf seine satzungsmäßigen Zwecke beschränkt hat bzw. ob ihm die Tätigkeiten des Netzwerks zuzurechnen sind. Dabei wird das FG auch die Selbstdarstellung des Trägervereins auf seiner Internetseite und die dort veröffentlichten Pressemitteilungen, mit denen der Verein politische Forderungen erhoben hat, berücksichtigen müssen.

Hinweis: Konkrete politische Forderungen und Aktionen sind nicht begünstigt

Es dürfte im Einzelfall nicht immer einfach sein, die Grenzlinie zwischen Information und Meinungsmache zu bestimmen. Der BFH verdeutlicht, dass z.B. bei einer Körperschaft, die eine Anzeigenkampagne durchführt, mit der an das allgemeine Erfordernis der Einhaltung von Wahlversprechen erinnert wird, die Förderung der politischen Bildung noch angenommen werden kann. Anders wäre es aber, wenn konkrete politische Forderungen zur Durchsetzung von Wahlversprechen (z.B. "keine Steuererhöhung") erhoben werden. Dann und vor allem bei lautstarken Protestaktionen ist der Rahmen der Politbildung verlassen. Ebenso wenig kann z.B. der Appell nach demokratischer Kontrolle von Bahnprojekten ("Stuttgart 21") mit dem Hinweis auf die Förderung des Umweltschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO) gerechtfertigt werden.

BFH Urteil vom 10.01.2019 - V R 60/17 (veröffentlicht am 27.02.2019)

Alle am 27.02.2019 veröffentlichten Entscheidungen.


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