Kein ermäßigter Steuersatz bei nicht genehmigten Krankenfahrten

Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG kommt bei Krankenfahrten mit Fahrzeugen, für die eine Mischkonzession für Taxifahrten und Verwendung als Mietfahrzeug vorliegt, nicht in Betracht, wenn keine Genehmigung für die zu Sonderkonditionen durchgeführten Krankenfahrten vorliegt.

Hintergrund:

Der Kläger betreibt ein Taxi- und Mietwagenunternehmen, ihm ist eine Mischkonzession erteilt. Er führte mit Fahrzeugen aufgrund von mit Krankenkassen und Berufsgenossenschaften abgeschlossenen Vereinbarungen Fahrten von Patienten zu Krankenhäusern und Ärzten durch, die von den durch Verordnung festgelegten Taxitarifen abwichen. Entgegen der Auffassung des Klägers unterwarf das Finanzamt nach einer Betriebsprüfung diese Fahrten dem Regelsteuersatz, während der Kläger den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG angewendet hatte. Die Klage richtet sich gegen die Anwendung des Regelsteuersatzes für diese Fahrten.

Entscheidung:

Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG (in der damaligen Fassung § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG) ist auf Personenbeförderungen im Taxenverkehr (in der damaligen Fassung des Gesetzes: Kraftdroschkenverkehr) beschränkt; Personenbeförderungsumsätze im Mietwagenverkehr sind von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausgeschlossen.

Grundsätzlich ist die Erteilung von Mischkonzessionen für den Taxi- und Mietwagenbetrieb für Fahrzeuge nur in Ausnahmefällen zulässig. Allerdings schließen Mischkonzessionen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG grundsätzlich nicht aus. Nach Auffassung des Gerichts schließt eine Sondervereinbarung mit den Krankenkassen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ebenfalls nicht aus. Voraussetzung ist jedoch, dass die Pflicht zur Genehmigung oder Anzeige dieser Sondervereinbarungen nach der einschlägigen Rechtsverordnung beachtet wurde (§ 51 Abs. 2 Nr. 4 PBefG). Soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kann der ermäßigte Steuersatz nicht zur Anwendung kommen. Soweit (im entschiedenen Fall bei den Leistungen gegenüber einer Krankenkasse) eine solche Genehmigung vorlag, muss der leistende Unternehmer nachweisen, dass die Beförderungen auch mit dem Fahrzeug durchgeführt wurden, für die die (Misch)Konzession erteilt war. Durch den Verkauf des Konzessionsfahrzeugs und Kauf eines neuen Fahrzeugs, einer aber erst mehr als ein Jahr später erfolgten Umschreibung der Konzession konnte der Unternehmer nach der Auffassung des Gerichts keine begünstigten Leistungen im Taxenverkehr durchführen.

Soweit dem Grunde nach begünstigte Fahrten durchgeführt werden könnten, muss der Unternehmer nachweisen, dass die weiteren Voraussetzungen (Fahrten innerhalb einer Gemeinde; nicht mehr als 50 Kilometer bei gemeindegrenzüberschreitenden Fahrten) vorliegen. Da dies in dem zu entscheidenden Fall von dem Unternehmer nicht nachgewiesen werden konnte, lag ein weiterer Grund zur Versagung des ermäßigten Steuersatzes vor.

FG München, Urteil v. 21.3.2012, 3 K 3251/08

Praxishinweis:

Nur Fahrten im Verkehr mit Taxen unterliegen nach den derzeitigen Rechtsvorschriften dem ermäßigten Steuersatz. In kleineren Gemeinden ist es möglich, für ein Fahrzeug eine Mischkonzession zu erhalten, um mit diesem Fahrzeug sowohl Taxifahrten auszuführen, es aber auch als Mietwagen einzusetzen. Diese Mischkonzession schließt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht aus, der Unternehmer muss sich aber – damit eine Beförderung im Taxiverkehr vorliegt – dies genehmigen lassen. Darüber hinaus muss der Nachweis erbracht werden, dass die Beförderung innerhalb einer Gemeinde stattfindet oder nicht mehr als 50 Kilometer betragen hat.

Zu beachten ist, dass bei Taxifahrten Hin- und Rückfahrt eine einheitliche Beförderungsleistung darstellen, wenn vereinbarungsgemäß die Fahrt nur kurzfristig unterbrochen wird und der Fahrer auf den Fahrgast wartet (Wartefahrt). Keine einheitliche Beförderungsleistung liegt jedoch vor, wenn das Taxi nicht auf den Fahrgast wartet, sondern später – sei es auf Grund vorheriger Vereinbarung über den Abholzeitpunkt oder auf Grund erneuter Bestellung – wieder abholt und zum Ausgangspunkt zurückbefördert (Doppelfahrt). In diesem Fall ist die Gesamtfahrtstrecke nicht zusammenzurechnen und die beiden Fahrten sind separat zu beurteilen (BFH, Urteil v. 31.5.2007, V R 18/05, BStBl 2008 II S. 206; BFH, Urteil v. 19.7.2007, V R 68/05, BStBl 2008 II S. 208).

Weiterhin ist zu beachten, dass beim EuGH ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig ist, ob ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegt, wenn für die Beförderung von Personen im Verkehr mit Taxen im Nahverkehr der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist, während für die Beförderung von Personen mit Mietwagen im Nahverkehr der Regelsteuersatz zur Anwendung kommt (BFH, Beschluss v. 10.7.2012, XI R 22/10; Anhängiges Verfahren beim EuGH, C-455/12). Der Beschluss des BFH war aber erst nach der Verkündung des Urteils des FG München ergangen.


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