Kein geldwerter Vorteil aus Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH
Sachverhalt:
Eine Rechtsanwaltsgesellschaft in Form einer GmbH schloss eine eigene Berufshaftpflichtversicherung ab, um die Zulassung nach § 59c Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zu erhalten. Das Finanzamt vertrat im Zuge einer Lohnsteueraußenprüfung die Auffassung, dass die Versicherungsbeiträge zu geldwerten Vorteilen bei den angestellten Anwälten geführt hatten. Dementsprechend erließ das Amt einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Steuerabzugsbeträge über insgesamt 34.400 EUR.
Entscheidung:
Das FG urteilte, dass der Haftungsbescheid rechtswidrig war, da die Beitragszahlungen zur Berufshaftpflichtversicherung kein steuerpflichtiger Arbeitslohn der angestellten Rechtsanwälte waren. Vorteile führen nicht zu Arbeitslohn, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen - sie also im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers stehen. Dieser Ausnahmefall ist vorliegend gegeben. Das eigenbetriebliche Interesse der GmbH ergibt sich bereits daraus, dass der eigene Versicherungsschutz unabdingbare Voraussetzung für die Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft ist (§ 59d Nr. 3 BRAO). Der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung war somit - jedenfalls in Höhe der erforderlichen Mindestversicherungssumme - schlichtweg betriebsnotwendig. Ein eigenbetriebliches Interesse ergibt sich zudem aus dem Bestreben der Gesellschaft, in potenziellen Schadensfällen hinreichend abgesichert zu sein.
Das FG konnte kein erhebliches eigenes Interesse der Arbeitnehmer an der Versicherung erkennen, das die eigenbetrieblichen Interessen der GmbH überlagert hätte. Der Umstand, dass die angestellten Anwälte ihre eigene Haftpflichtversicherung wegen der Versicherung ihres Arbeitgebers auf ein Minimum reduzieren konnten, war nach Ansicht des Gerichts lediglich notwendige Begleiterscheinung und „Reflex“ der eigenbetrieblichen Zielsetzung der GmbH.
Praxishinweis:
Das Revisionsverfahren ist unter dem Aktenzeichen VI R 74/14 anhängig.
Dass die faktische Mitversicherung eines Arbeitnehmers über die Betriebshaftpflichtversicherung seines Arbeitgebers lediglich eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung ist, hat kürzlich auch das Schleswig-Holsteinische FG in dem Fall eines angestellten Krankenhausarztes entschieden, der wegen der Betriebshaftpflichtversicherung seines Krankenhauses keine eigene Haftpflichtversicherung unterhalten musste (Urteil v. 25.6.2014, 2 K 78/13).
FG Hamburg, Urteil v. 4.11.14, 2 K 95/14, Haufe Index 7560211
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