Kein Kindergeld bei (nur) drohender Behinderung

Die Tatbestandsmerkmale des Behinderungsbegriffs i.S.v. § 2 Abs. 1 SGB IX müssen vor Vollendung des 25. (früher: 27.) Lebensjahrs eingetreten sein und zusätzlich auch während des Zeitraums bestehen, für den der Kindergeldanspruch geltend gemacht wird.

Hintergrund: Nach der Altersgrenze diagnostizierter angeborener Gendefekt

V ist Vater einer in 1968 geborenen Tochter (T), die an einer erblich bedingten Muskelerkrankung (Myotone Dystrophie Curschmann Steinert) leidet. Trotz erster Symptome (Muskelsteifigkeit) im Alter von ca. 15 Jahren wurde die Erkrankung nicht erkannt. Die Diagnose erfolgte erst 1998, als T sich einer gentechnischen Untersuchung unterzog. In der Folgezeit verstärkte sich die Muskelschwäche. In 2005 wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 und in 2009 von 100 festgestellt.

In 2014 beantragte V Kindergeld für T ab Januar 2010. Die Familienkasse lehnte dies mit der Begründung ab, die Behinderung sei nicht vor Vollendung des 27. Lebensjahres (damalige Altersgrenze, jetzt: 25. Lebensjahr) eingetreten.

Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt. Der Gendefekt sei als Behinderung anzusehen.

Entscheidung: Alle drei Behinderten-Merkmale müssen vor der Altersgrenze vorlegen

Der BFH verwies die Sache an das FG zurück. Dieses hat Feststellungen nachzuholen, ob die Behinderung bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahrs eingetreten ist. T fällt in den Bereich der Übergangsregelung. Es reicht daher aus, wenn ihre Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahrs eingetreten ist.

Dreigliedriger Behinderungsbegriff i.S.v. SGB IX

Für die Beurteilung des Merkmals "Behinderung" i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist die in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX enthaltene Legaldefinition maßgeblich. Der Behinderungsbegriff ist danach dreigliedrig. Er besteht aus

  • einer für das Lebensalter untypischen gesundheitlichen Situation,
  • die mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert und
  • kausal zu einer Teilhabebeeinträchtigung führt.

Die dauerhaft altersuntypische Gesundheitsbeeinträchtigung ist im medizinischen Sinn zu verstehenden. Die Teilhabebeeinträchtigung als Folge des Funktionsdefizits stellt dagegen eine Erweiterung des herkömmlichen Behinderungsbegriffs dar. Sie bezieht auch andere, insbesondere soziologische und pädagogische Maßstäbe ein. Der Behinderungsbegriff lässt sich daher nicht auf eine rein medizinische Frage reduzieren, sondern erfordert eine Differenzierung zwischen der Krankheitsbeschreibung, der Funktionsminderung und der Teilhabebeeinträchtigung.

Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung

Für die Frage, ob in Folge des altersuntypischen gesundheitlichen Zustands die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist, kommt es auf das Ausmaß und den Grad der körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsbeeinträchtigung an. Entscheidend ist, ob die Beeinträchtigung so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt. Die Prüfung hat aufgrund einer umfassenden Kenntnis des sozialen Umfelds des Kindes zu erfolgen, wobei auch sozialpädagogische und psychologische Aspekte heranzuziehen sind (BFH, Urteil v. 19.1.2017, III R 44/14, BFH/NV 2017, 735). Dazu bedarf es entsprechender tatsächlicher Feststellungen.

Eine drohende Behinderung genügt nicht

Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG, der  eine "Behinderung" fordert und zudem voraussetzt, dass die Behinderung ursächlich für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt ist. Weiter erfordert Halbsatz 2, dass die Behinderung vor Vollendung der Altersgrenze "eingetreten ist" und nicht, dass sie zu diesem Zeitpunkt nur droht. Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung, Kinder nur in bestimmten typischen – nicht nur drohenden - Unterhaltssituationen zu berücksichtigen.

Der angeborene Gendefekt als solcher stellt keine Behinderung dar

Bei einer erst im Erwachsenenalter eingetretenen genetisch bedingten Erkrankung ist eine eingehende Prüfung erforderlich, ob bereits vor Erreichen der Altersgrenze eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit vorgelegen hat. Es kommt nicht darauf an, ob die Krankheit – wie bei T - erstmals nach Vollendung des 27. Lebensjahres diagnostiziert wird. Das FA hat anhand der vor und nach der Altersgrenze erhobenen Befunde und ggf. weiterer Beweise zu überprüfen, ob die erforderlichen dauerhaften und gravierenden Funktionsbeeinträchtigungen schon vor der Altersgrenze eingetreten sind.

Auch die Teilhabebeeinträchtigung muss vor der Altersgrenze eingetreten sein

Die Behinderung und mithin auch die Teilhabebeeinträchtigung müssen bereits vor Erreichen der Altersgrenze vorgelegen haben. Denn die Teilhabebeeinträchtigung ist ein Merkmal des Behinderungsbegriffs und nicht der Unfähigkeit zum Selbstunterhalt i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG.

Weitere Sachaufklärung durch das FG

Hiervon ausgehend ließ das FG bereits den festgestellten angeborenen Gendefekt zu Unrecht für das Vorliegen einer Behinderung ausreichen. Der BFH gab dem FG auf, nähere Feststellungen dazu zu treffen, ob der Gendefekt bereits vor Erreichen der Altersgrenze zu Funktions- und Teilhabebeeinträchtigungen bei T geführt hatte.

Hinweis: Feststellungslast des Anspruchsberechtigten

Der BFH betont, dass der Antragsteller die Feststellungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Kindergeldanspruchs trägt. Dabei schließt die erst nach Erreichen der Altersgrenze erfolgte Diagnose aber nicht aus, dass aufgrund der Befunde und ggf. weiterer Gutachten auch für die Zeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres der Eintritt der Behinderungsvoraussetzungen festgestellt wird. In vergleichbaren Fällen ist den Eltern zu raten, entsprechende Beweisvorsorge zu treffen.

BFH Urteil vom 27.11.2019 - III R 44/17 (veröffentlicht am 09.07.2020)

Alle am 09.07.2020 veröffentlichten Entscheidungen.


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