Der für den Betrieb einer einem Blockheizwerk vorgeschalteten Biogasanlage eingesetzte Strom wird nicht zur Stromerzeugung, sondern für die Herstellung eines Energieerzeugnisses entnommen, so dass für diese Strommengen die Gewährung des Herstellerprivilegs nicht in Betracht kommt.

Entscheidungsstichwörter

Kein stromsteuerrechtliches Herstellerprivileg für die Produktion von Energieerzeugnissen

Leitsatz

Der für den Betrieb einer einem Blockheizkraftwerk vorgeschalteten Biogasanlage eingesetzte Strom wird nicht zur Stromerzeugung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG, sondern für die Herstellung eines Energieerzeugnisses entnommen, so dass für diese Strommengen die Gewährung des stromsteuerrechtlichen Herstellerprivilegs nicht in Betracht kommt.

Normenkette

StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 10

StromStV § 12 Abs. 1

RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Art. 21 Abs. 3

Verfahrensgang

FG Hamburg vom 9. November 2010  4 K 94/10

Urteil v. 9.9.2011, VII R 75/10, veröffentlicht am 2.11.2011