Keine Aufdeckung stiller Reserven bei freiwilligem Landtausch
Landwirte beantragen freiwilligen Landtausch
Um eine Bewirtschaftung der Flächen zu erleichtern, beantragten 12 Land- und Forstwirte bei der Flurbereinigungsbehörde (Bezirksregierung) die Durchführung eines freiwilligen Landtauschs nach den Regelungen des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG). Nach Anordnung des Landtauschs durch die Behörde erhielt ein Land- und Forstwirt (Kläger) für seine hingegebenen ca. 5,7 ha Land ca. 6,1 ha Land zurück und musste eine Ausgleichszahlung in Höhe von 3.600 EUR zahlen, wovon 815 EUR auf den Ausgleich der Landflächen und der Rest auf die Übernahme von Holzbeständen entfielen.
Finanzamt will stille Reserven aufdecken
Das Finanzamt sah darin einen Tauschvorgang i. S. v. § 6 Abs. 6 EStG und unterwarf daher den Verkehrswert der weggetauschten Grundstücke abzüglich des Buchwerts und der Zuzahlung des Klägers der Einkommensteuer. Der klagende Landwirt wehrte sich dagegen mit dem Argument, der freiwillige Landtausch sei mit dem behördlich angeordneten Flurbereinigungsverfahren nach dem FlurbG vergleichbar, bei dem keine stillen Reserven aufzudecken seien.
Landtausch wird per Verwaltungsakt angeordnet
Das FG Münster gab dem Landwirt recht. Er habe keine steuerlich relevante Grundstücksveräußerung vorgenommen. Durch das öffentlich-rechtliche Verfahren des freiwilligen Landtauschs sei ihm quasi nur sein ursprünglicher Grundbesitz „in verwandelter Form“ belassen worden. Bei einer Enteignung, einem Baulandumlegungsverfahren oder einem Flurbereinigungsverfahren trete nach BFH-Rechtsprechung das Ersatzland als Surrogat an die Stelle des hingegebenen Grundbesitzes. Das müsse auch für den freiwilligen Landtausch nach §§ 103a ff. FlurbG gelten. Anders als beim Tauschvertrag ordne die Flurbereinigungsbehörde den Landtausch per Verwaltungsakt an.
Die auf den Landtausch entfallende Ausgleichszahlung des Klägers (815 EUR) wertete das Gericht als unwesentlich.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum BFH zugelassen.
FG Münster, Urteil v. 7.4.2017, 4 K 2406/16 F
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
6765
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
675
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
674
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
512
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
472
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
454
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
444
-
Anschrift in Rechnungen
429
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
421
-
Teil 1 - Grundsätze
412
-
Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine private Fahrzeugnutzung
23.12.2024
-
Auftragsprüfung bei einem Steuerberater
23.12.2024
-
Sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beA
23.12.2024
-
Verfassungsmäßigkeit des grundsteuerlichen Bewertungsrechts im Bundesmodell
20.12.2024
-
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
19.12.2024
-
Alle am 19.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.12.2024
-
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
18.12.2024
-
Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG
18.12.2024
-
Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte
18.12.2024
-
Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung
18.12.2024