Keine verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken gegen Luftverkehrsteuergesetz
Die klagenden Fluggesellschaften, die im In- bzw. Ausland ansässig sind, hatten im Wesentlichen geltend gemacht, die Erhebung der neuartigen Luftverkehrsteuer verstoße gegen Verfassungsrecht, denn der Bund verfüge weder über die Gesetzgebungskompetenz für das Luftverkehrsteuergesetz, noch stehe das Gesetz mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang (1 K 1075/11). Die Luftverkehrsteuer bewirke eine aus europarechtlichen Gründen unzulässige verdeckte Besteuerung von Flugbenzin und einen Verstoß gegen die Grundfreiheiten und das Beihilferecht der Gemeinschaft (1 K 1074/11).
Dem vermochten sich die Richterinnen und Richter des 1. Senats des FG Berlin-Brandenburg nicht anzuschließen, so dass Vorlagen an das BVerfG bzw. den EuGH unterbleiben konnten. Nach ihrer Auffassung handelt es sich bei der Luftverkehrsteuer um eine Rechtsverkehrsteuer, für die der Bund nach Art. 105 Abs. 2 1. Alt., Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis besitzt. Der Gesetzgeber habe von dieser Befugnis in auch unter grundrechtlichen Aspekten nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Insbesondere überschreite die konkrete Ausgestaltung des Gesetzes nicht die durch den allgemeinen Gleichheitssatz gezogenen Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums.
In europarechtlicher Perspektive handele es sich weder um eine offene noch um eine verdeckte Verbrauchsteuer, denn die Luftverkehrsteuer knüpfe nicht an ein Verbrauchsgut, sondern an Rechtsvorgänge an, die zum Abflug eines Fluggastes berechtigten. Demzufolge liege auch kein Verstoß gegen die aus der Energiesteuerrichtlinie folgende Steuerbefreiung für Flugbenzin vor. Ebenso wenig vermochten die Richterinnen und Richter einen Verstoß gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit zu erkennen, denn die gesetzliche Pflicht ausländischer Fluggesellschaften, einen steuerlichen Beauftragten zu bestellen (§§ 7, 8 LuftVStG a. F.), beeinflusse die Steuerpflicht als solche nicht. Der geltend gemachte Verstoß gegen europäisches Beihilferecht liege weder vor, noch könne er im vorliegenden Klageverfahren mit Erfolg geltend gemacht werden. Dass der Frachtflugverkehr nicht der Luftverkehrsteuer unterliege, führe nicht zu einer Wettbewerbsverfälschung im Verhältnis zu Luftfahrtunternehmen, die Passagiere beförderten. Zudem folge aus der Rechtsprechung des EuGH, dass sich die Klägerinnen vor nationalen Gerichten nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit einer solchen Beihilfe berufen könnten, um sich selbst der Entrichtung der Steuer zu entziehen.
In einem Fall ist die vom FG jeweils zugelassene Revision zum BFH in München bereits eingelegt worden (Aktenzeichen VII R 51/13).
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.5.2013, 1 K 1074/11
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.5.2013, 1 K 1075/11
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