Verwaltung von Wohnungen, Garagen und Kapitalerträgen
Eine KG verwaltete 5.831 Wohnungen, 79 gewerbliche und sonstige Einheiten und 2.930 Garagen bzw. Stellplätze, die alle in ihrem Eigentum standen. Daneben erwirtschaftete sie Erträge i. H. v. 75.960 EUR aus der Verwaltung von fremden Grundbesitz. Dies umfasste auch 3 Objekte mit teilweise gewerblich genutzten Einheiten. Das Finanzamt hat nach einer Betriebsprüfung die beantragte erweiterte Gewerbesteuerkürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG abgelehnt, da die KG nicht ausschließlich fremde Wohnungsbauten verwaltete. Der Einspruch der KG blieb erfolglos.
Erweiterte Gewerbesteuerkürzung
Das FG teilt die Wertung des Finanzamts und hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kann gewährt werden, wenn der Gewerbetreibende eigenen Grundbesitz sowie eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt. Werden daneben noch fremde Wohnungsbauten betreut oder Ein-, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichtet bzw. veräußert, ist dies für die erweiterte Kürzung unschädlich.
Der Begriff der Wohnungsbauten ist gesetzlich nicht geregelt. In Teilen der Literatur wird vertreten, dass zu den Wohnungsbauten auch gemischt genutzte Grundstücke rechnen, sofern das Gebäude zu mehr als 2/3 zu Wohnzwecken dient. Diese Auffassung lehnt das Finanzgericht unter Hinweis auf den Wortlaut ab. Auch der Umstand, dass § 9 Nr. 1 Satz 3 GewStG lediglich für die Errichtung und Veräußerung von Teileigentum eine Ausnahmeregelung enthält, rechtfertigt in systematischer Hinsicht eine enge Auslegung. Damit ist lediglich die Verwaltung von Gebäuden, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, unschädlich. Eine Geringfügigkeitsgrenze ist abzulehnen.
Rechtsprechung des BFH
Der BFH hat mehrfach entschieden, dass auch Tätigkeiten von geringem Umfang und untergeordneter Bedeutung zu einer Versagung der erweiterten Kürzung führen (zuletzt BFH, Urteil v. 26.2.2014, I R 6/13, Haufe Index 7026835). Da das FG die Revision zugelassen hat, kann die KG den Weg zum BFH beschreiten. Der BFH hätte dann Gelegenheit zu entscheiden, ob die enge Auslegung des Wohnungsbaubegriffs zutreffend ist.
Niedersächsisches FG, Urteil v. 19.9.2018, 10 K 174/16, Haufe Index 12466856
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