Keine Kindergeldverlängerung wegen Dienst im Katastrophenschutz

Der Dienst im Katastrophenschutz (Freiwillige Feuerwehr) unter Befreiung vom Wehrdienst führt nicht zur Verlängerung der kindergeldrechtlichen Berücksichtigung über das 25. Lebensjahr hinaus.

Hintergrund: Ersatzweiser Dienst im Katastrophenschutz

Der Sohn (S) absolvierte nach seiner schulischen Ausbildung ein Studium, das er im Herbst 2013 kurz vor Vollendung des 26. Lebensjahrs abschloss. Bereits in 2005 wurde er wegen einer mindestens 6 Jahre dauernden Verpflichtung im Katastrophenschutz (Freiwillige Feuerwehr) vom (früheren) Wehrdienst freigestellt. Die Familienkasse gewährte dem Vater (V) das Kindergeld nur bis November 2012, da S in diesem Monat sein 25. Lebensjahr vollendete. Den Antrag des V auf Weitergewährung des Kindergelds wegen des Dienste im Katastrophenschutz lehnten die Familienkasse und auf die Klage auch das FG ab. Ebenso entschied der BFH und wies die Revision zurück.

Entscheidung: Kein gesetzlicher Verlängerungstatbestand

S erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 32 Abs. 5 EStG für die Verlängerung des Berücksichtigungszeitraums über das 25. Lebensjahr hinaus. Denn er hat weder den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet noch sich anstelle des Grundwehrdiensts freiwillig für die Dauer von nicht mehr als 3 Jahren zum Wehrdienst verpflichtet und auch keine Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt. Die Regelung enthält eine abschließende Aufzählung der Verlängerungstatbestände. Der ersatzweise geleisstete Dienst im Zivil- oder Katastrophenschutz kann daher nicht über eine erweiternde Auslegung des § 32 Abs. 5 EStG als Verlängerungstatbestand anerkannt werden.

Keine Ausbildungsverzögerung und daher keine analoge Anwendung

Auch eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht. Es fehlt an einer entsprechenden planwidrigen Regelungslücke. Die beiden Dienstarten sind nicht vergleichbar. Denn die in den Verlängerungstatbeständen erfassten Dienste werden typischerweise in Vollzeit geleistet, was bei dem von S geleisteten Dienst im Katastrophendienst nicht der Fall ist. Der Gesetzgeber hat die Verlängerung des Kindergeldanspruchs bei Diensten wie dem Grundwehrdienst und dem Zivildienst nur deshalb vorgesehen, weil diese Dienste häufig die Beendigung der Berufsausbildung verzögern. Der von S geleistete Dienst im Katastrophenschutz ist dagegen kein Vollzeitdienst und kann typischerweise auch neben einer Ausbildung durchgeführt werden. Damit wird die Ausbildung durch einen solchen Dienst nicht verzögert. Der BFH geht im Anschluss an ein früheres Urteil (Urteil v. 5.9.2013, XI R 12/12, Haufe Index 5585736) mit dem BVerfG (Beschluss v. 29.3.2004, 2 BvR 1670/01, 2 BvR 1340/03, Haufe Index 1332179) davon aus, dass der Gesetzgeber insoweit eine vergröbernde, die Abwicklung von Massenverfahren erleichternde Typisierung vornehmen durfte und Dienste, die im Regelfall zu keiner Ausbildungsverzögerung führen, kein Bedürfnis für die Schaffung eines Verlängerungstatbestands begründen.

Hinweis: Gleichbehandlung der vielfältigen Engagements neben einer Ausbildung

Der BFH weicht nicht von dem Urteil v. 5.9.2013 (XI R 12/12, Haufe Index 5585736) ab. Dort hat der BFH entschieden, dass ein Kind auch dann über das 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt wird, wenn es den Grundwehr- oder Zivildienst geleistet hat und während der Dienstzeit zugleich für einen Beruf ausgebildet wurde, so dass sich die Ausbildung möglicherweise nicht verzögert hat. Denn der Gesetzgeber durfte sich an dem typischen Fall orientieren in dem die Ableistung des Diensts zu einer Verzögerung der Ausbildung führt. Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf andere neben der Ausbildung geleistete Dienste, die eine Freistellung von der Wehrpflicht zur Folge hatten (z.B. Sanitätsdienste beim Roten Kreuz, Johanniter-Unfall-Hilfe, Malteser Hilfsdienst, Technische Dienste beim Technischen Hilfswerk). Mit dieser Typisierung schafft der Gesetzgeber eine Gleichbehandlung gegenüber Eltern, deren Kinder sich neben der Ausbildung in anderer Weise engagieren, z.B. in einem Sportverein oder in einer Jugendorganisation, ohne dass sich die Ausbildung dadurch verzögert.  

BFH, Urteil v. 19.10.2017, III R 8/17; veröffentlicht am 18.4.2018.


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