Keine Rückstellung für Steuernachforderungen im Entstehungsjahr

Das FG Münster hat entschieden, dass für die Nachforderung nicht hinterzogener Steuern im Steuerentstehungsjahr noch keine Rückstellung gebildet werden kann. Auch für Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung bei einem Klein- bzw. Kleinstbetrieb ist die Bildung einer Rückstellung unzulässig.

Steuernachforderung nach Außenprüfung

Vor dem FG Münster klagte eine GmbH, die ein Taxiunternehmen betrieb und von der BpO 2012 als Kleinstbetrieb und ab 2013 als Kleinbetrieb eingestuft wird. Bei der Klägerin wurde 2017 eine Lohnsteueraußenprüfung für 2013 und 2014 und eine Betriebsprüfung für 2012 bis 2014 als sog. Kombiprüfung durchgeführt. Im Fokus waren u.a. Feststellungen zu nicht vollständig erfassen Umsätzen. Es kam zu einer tatsächlichen Verständigung, die zu höheren Umsätzen und Gewinnen sowie zu zusätzlichen Arbeitslöhnen führte. Entsprechende Steuerbescheide und ein Lohnsteuerhaftungsbescheid wurden erlassen.

Bildung von Rückstellungen

Die Klägerin wollte für 2012 eine Rückstellung für zusätzlichen Steuerberatungsaufwand im Zusammenhang mit der Prüfung und für 2014 eine Rückstellung für die Lohnsteuerhaftungsbeträge bilden. Das lehnten sowohl das Finanzamt als auch das FG Münster ab.

Die Rückstellung für die Steuerberatung kam für 2012 nicht infrage, da das auslösende Ereignis für die Aufwendungen erst 2017 war. Und auch die Lohnsteuernachforderung durch den Haftungsbescheid ergab erst 2017 eine Zahlungsverpflichtung der Klägerin. Die Revision ist beim BFH unter Az. XI R 19/21 anhängig.

FG Münster, Urteil v. 24.6.2021, 10 K 2084/18 K,G, veröffentlicht am 15.9.2021


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