Keine steuerbegünstigte Handwerkerleistung bei nachträglichem Einbau einer Dachgaube
Hintergrund:
Die Kläger ließen in die Dachschräge ihres Einfamilienhauses eine Gaube einbauen, welche zu einer Vergrößerung der Wohnfläche um ca. 2,40 qm führte. Die Lohnkosten i. H. v. 2.100 EUR machten sie nach § 35a EStG geltend. Das Finanzamt hat die Kosten nicht anerkannt, weil es sich um eine nicht begünstigte Neubaumaßnahme handele. Im Klageverfahren trugen die Kläger vor, es habe sich bei dem Einbau der Dachgaube nicht um eine Neubaumaßnahme gehandelt. Die betreffende Grundfläche unter dem Dach sei bereits vorher nutzbar gewesen. Die theoretische Erweiterung der Wohnfläche um ca. 2,40 m² entspreche bei einer gesamten Wohnfläche von 90 m² einer Erweiterung um ca. 2,7 %, was als eine nicht wesentliche Veränderung i. S. der ständigen Rechtsprechung des BFH anzusehen sei.
Entscheidung:
Das FG hat entschieden, dass auch bei einer Wohnflächenerweiterung von nur 2,40 m² eine Neubaumaßnahme vorliegt und eine Steuervergünstigung nach § 35a EStG nicht gewährt werden kann. Nicht begünstigt sind nach der Auffassung mehrerer Finanzgerichte und der Verwaltung handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme. Als Neubaumaßnahme gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Wohnflächenerweiterung anfallen. Nach Auffassung des FG können sich die Kläger nicht mit Erfolg auf das Urteil des BFH v. 13.7.2011 (VI R 61/10, BStBl 2012 II S. 232) berufen, weil der der dortigen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt mit dem Sachverhalt des Streitfalls nicht vergleichbar sei. Zudem hat der BFH die im Streitfall zugrunde gelegten Rechtsgrundsätze auch nicht geändert.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.12.2012, 4 K 4361/08
Praxishinweis:
Das rechtskräftige Urteil des FG ist im Schrifttum umstritten. Es berücksichtigt nach Auffassung des Verfassers nicht den vom BFH mit Urteil v. 13.7.2011 (VI R 61/10, BStBl 2012 II S. 232) aufgestellten Grundsatz, wonach die Steuervergünstigung des § 35a EStG allein daran hängt, ob die Maßnahme in einem bestehenden Haushalt durchgeführt worden ist, oder ob durch die Maßnahme erst ein neuer Haushalt entsteht. Betroffene Steuerpflichtige sollten daher unter Hinweis auf das vorstehende BFH-Urteil die Handwerkerkosten, welche im Bereich eines vorhandenen Haushalts entstehen, nach § 35a EStG geltend machen, da die Finanzämter an die Entscheidung des BFH durch die Veröffentlichung im BStBl gebunden sind.
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
6765
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
675
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
674
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
512
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
472
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
454
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
444
-
Anschrift in Rechnungen
429
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
421
-
Teil 1 - Grundsätze
412
-
Verfassungsmäßigkeit des grundsteuerlichen Bewertungsrechts im Bundesmodell
20.12.2024
-
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
19.12.2024
-
Alle am 18.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.12.2024
-
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
18.12.2024
-
Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG
18.12.2024
-
Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte
18.12.2024
-
Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung
18.12.2024
-
Minderung der Miete durch Zeichnung von Genossenschaftsanteilen
16.12.2024
-
Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
16.12.2024
-
Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft
16.12.2024