Keine Stromsteuerentlastung bei Zahlungsunfähigkeit des Kunden

Der Stromversorger hat keinen Anspruch auf Billigkeitserlass der Stromsteuer nur weil sie wegen Zahlungsunfähigkeit des Letztverbrauchers nicht auf ihn abgewälzt werden.

Hintergrund

Ein Stromversorger (ein regionales Energieversorgungsunternehmen) beantragte die Erstattung von Stromsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit mit der Begründung, die Steuer habe wegen Tod oder Insolvenz nicht auf die jeweiligen Kunden abgewälzt werden können. Der Steuerausfall betrug 0,12 % der auf den Stromlieferungen lastenden Steuer. Das Hauptzollamt (HZA) und das FG lehnten den Antrag ab.      

Entscheidung

Auch der BFH verneint das Vorliegen von Billigkeitsgründen.

Sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Steuereinziehung zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall zuwiderläuft. Davon ist auszugehen, wenn der Gesetzgeber - sofern er die Frage erkannt hätte - sie im Sinne der begehrten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Umstände, die der gesetzliche Tatbestand typischerweise mit sich bringt, müssen bei der Billigkeitsprüfung daher außer Betracht bleiben.

Hiervon ausgehend begründet Tod oder Insolvenz der Stromkunden keine sachliche Unbilligkeit. Denn solche Forderungsausfälle sind zum einen keine Einzelfälle, sondern eine bei jedem Stromversorger auftretende Fallgruppe, und zum anderen angesichts ihrer Anzahl auch nicht atypisch. Dass die Steuer in Einzelfällen nicht abgewälzt werden kann, ist unerheblich, da sie vom Versorger durch Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Kostensenkung in die Preiskalkulation eingesetzt werden kann. Die Möglichkeit der kalkulatorischen Überwälzung genügt.

Der BFH weist auch die von der  Revision vorgetragene Auffassung zurück, aus der Entlastungsregelung für die Mineralölsteuer lasse sich ein auch auf andere Verbrauchsteuern übertragbarer allgemeiner Rechtsgrundsatz ableiten. Dieser Entlastungsanspruch gem. § 60 EnergieStG ist auf den Mineralölhandel, der zusätzlichen Belastungen ausgesetzt ist, beschränkt.

Auch aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung lässt sich für den Streitfall kein Billigkeitsanspruch herleiten. Nach der Verwaltungsregelung kann eine Billigkeitsmaßnahme wegen Zahlungsunfähigkeit des Abnehmers nur in Betracht kommen, wenn die Ausfälle ein erträgliches Maß überschreiten und der Versorger das Zumutbare getan hat, um die Außenstände hereinzubringen (AO-DV Zoll zu § 227 A), Tz. 7.1.4). Das HZA hat aufgrund dieser Verwaltungsregelung noch keine Stromsteuerentlastungen gewährt, sodass eine Selbstbindung nicht eingetreten sein kann.

Hinweis

Die Erlassentscheidung ist eine Ermessensentscheidung, die nur eingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung unterliegt. Stellt das Gericht einen Ermessenfehler fest, ist es grundsätzlich auf die Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung beschränkt. Nur wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine einzige Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt ("Ermessensreduzierung auf null"), kann es eine Verpflichtung der Behörde zum Erlass bzw. zur Erstattung auszusprechen. Im Streitfall verneint der BFH Ermessensfehler und hat daher die Ermessensentscheidung des FG nicht beanstandet. Persönliche Billigkeitsgründe lagen im Streitfall offenbar nicht vor und wurden auch nicht vorgetragen. Der BFH hatte daher keinen Anlass, dazu Stellung zu nehmen.

In seiner Pressemitteilung Nr. 23 v. 19.3.2015 hebt der BFH noch hervor, dass sich aus der aktuellen Entscheidung keine Erhöhung der Strompreise ergibt, da die Versorger schon jetzt das Risiko von Forderungsausfällen bei ihrer Preisgestaltung berücksichtigen.

Urteil v. 17.12.2013, VII R 8/12, veröffentlicht am 19.2.2014