Kindergeld bei Abschlussprüfung vor Ende der Ausbildung

Vor einiger Zeit haben wir darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich bis zur Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse besteht. Das FG Baden-Württemberg geht aber aktuell noch einen Schritt weiter.

Regelung in der Dienstanweisung zum Kindergeld 2016

Nach der DA-KG 2016 gilt eine Abschlussprüfung als in dem Zeitpunkt bestanden, in dem das festgestellte Gesamtergebnis dem Prüfling offiziell schriftlich mitgeteilt wird. Sie ist bereits vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet, wenn das Kind nach objektiven Maßstäben sein Ausbildungsziel erreicht, z. B. wenn das Kind nach Erbringung aller Prüfungsleistungen bereits eine Vollzeiterwerbstätigkeit im angestrebten Beruf aufnimmt (vgl. BFH, Urteil v. 24.5.2000, VI R 143/99, BStBl 2000 II S. 473). 

Wird die vorgeschriebene Abschlussprüfung vor Ablauf der vertragsmäßigen Ausbildungszeit bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis bereits mit Bestehen der Abschlussprüfung. Dies gilt grundsätzlich auch für Berufe, in denen die Ausübung von einer staatlichen Erlaubnis oder Anerkennung abhängig ist. In diesen Fällen kann ein Kind für den Kindergeldanspruch ungeachtet der vertragsmäßigen Ausbildungszeit nur bis zum Ablauf desjenigen Monats berücksichtigt werden, in dem es Kenntnis vom Bestehen der Abschlussprüfung erlangt hat (DA-KG 2016 A 15.10 Abs. 3 Sätze 3 und 4 und Abs. 4 sowie für Hochschulausbildungen Abs. 9).

Beispiel mit Ausbildungsende nach der Abschlussprüfung

Tochter B begann am 1.9.2013 die Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin. Nach dem Schul- und Praxisvertrag endet die Ausbildung am 31.8.2016. B bestand am 22.7.2016 die staatliche Abschlussprüfung. Für August 2016 erhielt sie letztmalig eine Ausbildungsvergütung. Die Eltern A beantragten dementsprechend für August letztmalig Kindergeld. Hierfür legten sie der Familienlasse eine Schulbescheinigung mit Ausbildungsende 31.08.2016 vor. Auch im mit eingereichten Ausbildungszeugnis wurde eine Ausbildung bis zum 31.8.2016 bescheinigt. Zusätzlich legten die Eltern eine Urkunde vor, wonach B erst ab 1.09.2016 berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin" zu führen.

Für FG Köln ist Prüfungsergebnis entscheidend, BFH lässt es offen

Auch für den Fall, dass eine Ausbildungsvertrag bei Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses noch nicht beendet ist, vertritt das FG Köln die Auffassung (Urteil v. 16.2.2006, 2 K 6686/03), dass die Berufsausbildung mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet. Der BFH dagegen, hat in einem in 2010 ergangenen Beschluss (28.1.2010, III B 165/09) offen gelassen, ob die Berufsausbildung trotz einer vorgezogenen Abschlussprüfung fortdauert, wenn die praktische Ausbildung bis zum Ende der vorgesehenen Ausbildungszeit fortgesetzt wird.

Praxis-Tipp: Positive Entscheidung des FG Baden-Württemberg

Das FG Baden-Württemberg vertritt dagegen eine günstigere Auffassung (Urteil v. 19.10.2016, 7 K 407/16). Danach endet die Berufsausbildung, wenn das Kind einen Ausbildungsstand erreicht hat, der es zur Berufsausübung nach dem angestrebten Berufsziel befähigt. Nach der Bescheinigung der Fachschule sowie dem Ausbildungszeugnis hat – hier – die Ausbildung am 31.8.2016 geendet. Infolgedessen ist B im August 2016 noch praktisch ausgebildet worden und hat zudem nur eine Ausbildungsvergütung erhalten. Hinzu kommt, dass B erst ab 1.9.2016 befugt war, ihre Berufsbezeichnung zu führen. Erst ab diesem Zeitpunkt steht sie dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung. Die Festsetzung von Kindergeld für den Monat August entspricht in solch einem Fall auch dem Sinn und Zweck der Regelung, so das FG.

Mit dem Kindergeld solle die kindbedingte Minderung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern während der Ausbildungszeit des Kinds berücksichtigt werden (August bei Bezug der Ausbildungsvergütung keine Änderung gegenüber der Vormonate). Im Übrigen sei es auch nicht nachvollziehbar, warum nach der DA-KG bei bestimmten Ausbildungsgängen auf die gesetzliche Ausbildungsdauer abzustellen sei, dies jedoch – hier - trotz vergleichbarem Sachverhalt nicht gelten soll. Hierzu ist anzumerken, dass A 15.10 Abs. 7 DA-KG 2016 regelt, dass die Dauer der Berufsausbildungen zum Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger, zum Altenpfleger sowie zur Hebamme und zum Entbindungspfleger grundsätzlich auf 3 Jahre festgesetzt ist, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung. In diesen Fällen ist die gesetzlich vorgeschriebene Ausbildungsdauer auch dann zugrunde zu legen, wenn die Abschlussprüfung tatsächlich früher abgelegt, die Ausbildungsvergütung aber bis zum Ende der Vertragsdauer gezahlt wird. 

Revisionsverfahren anhängig

Es war zu erwarten, dass die zuständige Familienkasse die zugelassene Revision gegen die Entscheidung des FG Baden-Württemberg auch einlegt. Vergleichbare Fälle sollten daher offen gehalten werden, bis der BFH entschieden hat (Az beim BFH III R 19/16). 


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