Kindergeld bei neben der Ausbildung ausgeübter Erwerbstätigkeit

Eine einheitliche Erstausbildung liegt nicht mehr vor, wenn die Berufstätigkeit des Kindes bereits die hauptsächliche Tätigkeit bildet und sich die weiteren Ausbildungsmaßnahmen lediglich als eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellen.

Hintergrund: Masterstudium neben Vollzeitarbeit

Die Tochter T schloss ihr BWL-Studium an einer Dualen Hochschule mit der Bachelorprüfung (Bachelor of Arts, B.A.) im September 2015 ab. Bereits im August 2015 vereinbarte sie mit ihrem Ausbildungsbetrieb ein Vollarbeitsverhältnis ab Oktober 2015. Im September begann sie ein fünfsemestriges Masterstudium der Wirtschaftspsychologie an einer Hochschule, das mit dem Master of Science (M.Sc.) abgeschlossen wird. Die Vorlesungen fanden abends und samstags statt. Die Zulassung setzt u.a. eine aktuelle Berufstätigkeit voraus.

Die Familienkasse lehnte die weitere Kindergeldfestsetzung ab Oktober 2015 mit der Begründung ab, T habe mit dem Bachelor bereits ihre Erstausbildung abgeschlossen und sei während des Masterstudiums einer für den Kindergeldanspruch schädlichen (zu umfangreichen) Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Das FG vertrat eine großzügigere Auffassung und gab der Klage statt. Es sah das Masterstudium noch als Teil einer einheitlichen Erstausbildung, so dass es auf den Umfang der daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht ankomme.

Entscheidung: Dem Bachelor entsprechender Berufseinstieg spricht für Abschluss der Erstausbildung  

Für volljährige Kinder, die sich noch in Berufsausbildung befinden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht nach dem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ein Kindergeldanspruch nur dann, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die regemäßig mehr als 20 Wochenstunden umfasst (§ 32 Abs. 4 Sätze 2, 3 EStG). Liegen mehrere Ausbildungsabschnitte vor, können diese zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammengefasst werden, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das vom Kind angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann. Die einzelnen Ausbildungsabschnitte müssen sich als integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung darstellen. Dementsprechend fehlt es jedenfalls an einer Ausbildungseinheit, wenn der zweite Ausbildungsabschnitt eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt oder wenn das Kind nach dem ersten Abschnitt eine Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn des weiteren Abschnitts dient (BFH v. 4.2.2016, III R 14/15, Haufe Index 9417638).

Kriterien für den Abschluss der Erstausbildung mit anschließender Weiterbildung

In Fortentwicklung dieser Grundsätze kann es nach der Erlangung eines ersten Abschlusses an einer einheitlichen Erstausbildung fehlen, wenn das Kind eine Berufstätigkeit aufnimmt und die daneben durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen gegenüber der Berufstätigkeit in den Hintergrund treten. Ob die Berufstätigkeit oder die Ausbildung im Vordergrund steht, ist anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände zu entscheiden. Für eine lediglich berufsbegleitende und das Ausbildungsmoment verdrängende Weiterbildung, d.h. für den Abschluss der Erstausbildung, kann insbesondere sprechen:

  • zeitlich unbefristetes oder auf mehr 26 Wochen befristetes Arbeitsverhältnis
  • vollzeitige oder nahezu vollzeitige Beschäftigung
  • das Arbeitsverhältnis setzt den ersten Berufsabschluss voraus
  • die Berufstätigkeit passt sich nicht dem jeweiligen Ausbildungsplan an, sondern die Ausbildung findet neben der Berufstätigkeit statt
  • die Ausbildungsmaßnahmen und die Berufstätigkeit sind zeitlich und inhaltlich nicht aufeinander abgestimmt

Der BFH verwies die Sache an das FG zurück. Zur Prüfung der Frage, ob die Ausbildung oder die Berufstätigkeit im Vordergrund steht, hat das FG zu prüfen, ob die von T aufgenommene Beschäftigung den erworbenen Bachelorabschluss voraussetzt. Darin könnte ein Indiz dafür gesehen werden, dass die Berufstätigkeit in den Vordergrund gerückt ist und weitere Ausbildungsmaßnahmen lediglich der beruflichen Weiterbildung dienten. Anders wäre es dagegen bei einer typischerweise neben dem Studium übernommenen Aushilfstätigkeit ohne besondere Qualifikationserfordernisse. Für eine im Vordergrund stehende Berufstätigkeit könnte auch sprechen, dass das Masterstudium nicht auf das Arbeitsverhältnis abgestimmt, sondern in der Freizeit (Abend- und Wochenendunterricht) stattfand und damit "berufsbegleitend", d.h. nachrangig im Verhältnis zum Beruf, ausgelegt war.

Hinweis: Strengere Beurteilung des BFH

Der BFH präzisiert mit dieser Entscheidung die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze für die Fälle, in denen die einheitliche Erstausbildung mit daneben ausgeübter Berufstätigkeit einerseits von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) andererseits abzugrenzen ist. Die im Rahmen der Gesamtwürdigung abzuwägenden Kriterien führen gegenüber der bisherigen Rechtsprechung zu strengeren Maßstäben. Für den Abschluss der Erstausbildung stellt der BFH nunmehr den ersten berufsqualifizierenden Abschluss und die diesem Abschluss entsprechende Tätigkeit in den Vordergrund. Bisher hat der BFH im Bachelor-Abschluss grundsätzlich noch keine erstmalige Berufsausbildung gesehen und das (darauf abgestimmte) Masterstudium unabhängig von der Erwerbstätigkeit weiterhin der Erstausbildung zugerechnet (BFH v. 3.9.2015, VI R 9/15, Haufe Index 8719997).

BFH Urteil vom 11.12.2018 - III R 26 18 (veröffentlicht am 13.03.2019)

Alle am 13.03.2019 veröffentlichten Entscheidungen.


Schlagworte zum Thema:  Kindergeld, Arbeitnehmerbesteuerung, Ausbildung