Die Unterhaltsleistungen, zu denen ein verheiratetes Kind gegenüber seinem Ehegatten verpflichtet ist, sind bei der Prüfung, ob der Grenzbetrag der kindergeldschädlichen Einkünfte überschritten ist, nicht abzuziehen.

Hintergrund

Der Steuerpflichtige (Vater -V-) hat einen verheirateten Sohn (S), der im gesamten Kalenderjahr (Streitjahr 2002) einen Berücksichtigungstatbestand erfüllte, da er in den ersten und letzten Monaten studierte und von April bis September eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen bzw. fortsetzen konnte. In diesen Monaten arbeitete S und erzielte über dem Grenzbetrag der kindergeldschädlichen Einkünfte/Bezüge liegende Einkünfte. Gegen die Rückforderung des Kindergeldes wandte V vergeblich ein, die gesetzliche Unterhaltspflicht des S gegenüber seiner - des S - Ehefrau sei von seinen Einkünften abzuziehen, sodass der Grenzbetrag unterschritten sei.  

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Familienkasse. Mit der Heirat entfällt grundsätzlich der Kindergeldanspruch, da vorrangig der Ehegatte des Kindes unterhaltspflichtig ist. Anders ist es nur, wenn das Einkommen des Ehegatten so gering ist, dass er nicht zum (vollständigen) Unterhalt in der Lage ist, und das Kind ebenfalls nicht über ausreichende Einkünfte/Bezüge verfügt (sog. Mangelfall). Denn dann müssen die Eltern weiterhin für den Unterhalt ihres Kindes aufkommen.

Einen solcher Mangelfall liegt indes im Streitfall nicht vor. Zwar konnte die Ehefrau für S keinen Unterhalt leisten. Seine eigenen Einkünfte überstiegen jedoch den Grenzbetrag (im Streitjahr 2002: 7.188 EUR; jetzt 8.004 EUR). Dass die Unterhaltsleistungen des S an seine Ehefrau nicht einkünftemindernd abgezogen werden können, ergibt sich aus den Unterhaltsregelungen des BGB. Danach erfasst der Unterhalt gegenüber einem Kind lediglich den Lebensbedarf des (bedürftigen) Kindes, nicht auch die von diesem zu erfüllenden Unterhaltspflichten. Diese erhöhen den eigenen Bedarf des Kindes gegenüber seinen Eltern nicht. Andernfalls entstände - mittelbar - eine Unterhaltspflicht über den gesetzlichen Rahmen hinaus. Der Vater eines verheirateten Kindes wird damit gegenüber dem Vater eines unverheirateten Kindes nicht schlechter gestellt. Denn beide sind lediglich verpflichtet, den Unterhaltsbedarf des eigenen Kindes zu decken.

Hinweis

Schließlich bestätigt der BFH, dass die Ausgestaltung der Grenzbetragsregelung als Freigrenze und nicht als Freibetrag verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Es bleibt noch darauf hinzuweisen, dass nach dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 Kindergeld und steuerliche Vergünstigungen bei volljährigen Kindern ohne Einünfte-/Bezügegrenze gewährt werden sollen.

Urteil v. 7.4.2011, III R 72/07, veröffentlicht am 24.8.2011