Kindergeldantrag erfordert eigenhändige Unterschrift

Das Hessische FG hat klargestellt, dass ein Kindergeldantrag nicht ausschließlich über das elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereicht werden kann.

Vor dem Hessischen FG klagte eine Rechtsanwalt. Dieser reichte die Kindergeldanträge für seine beiden Kinder mit qualifizierter elektronischer Signatur über sein beA bei der Familienkasse ein. Strittig war, ob die für eine wirksame Antragstellung notwendige eigenhändige Unterschrift durch die qualifizierte elektronische Signatur aus dem beA- Verfahren ersetzt werden kann.

Antrag auf Kindergeld

Kindergeld muss schriftlich beantragt werden. Dies verlangt auch eine Unterschrift. Das Hessische FG entschied in dem Fall, dass eine Übermittlung des Kindergeldantrags (ausschließlich) über das elektronische Anwaltspostfach (beA) die Unterschrift nicht ersetzt. Der Antrag ist auf diesem Weg nicht wirksam gestellt. Die Klage wurde abgewiesen.

Gegen das Urteil ist die Revision beim BFH (Az. III R 15/23) anhängig.

Hessisches FG, Urteil v. 20.4.2023, 9 K 39/23, Pressemeldung v. 24.10.2023


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