Das aufnehmende Unternehmen kann weder durch Anfechtungsklage noch durch Feststellungsklage geltend machen, die seiner Steuerfestsetzung zu Grunde gelegten Werte des eingebrachten Vermögens seien zu hoch.

Entscheidungsstichwörter

Keine Klagebefugnis des aufnehmenden Unternehmens bei Einbringung eines (Teil )Betriebs oder Mitunternehmeranteils

Leitsatz

Im Falle der Einbringung eines (Teil )Betriebs oder Mitunternehmeranteils i.S. des § 20 UmwStG 1995 kann das aufnehmende Unternehmen weder durch Anfechtungs- noch durch Feststellungsklage geltend machen, die seiner Steuerfestsetzung zu Grunde gelegten Werte des eingebrachten Vermögens seien zu hoch. Ein solches Begehren kann nur der Einbringende im Wege der sog. Drittanfechtung durchsetzen.

Normenkette

FGO § 40 Abs. 2, § 41

GG Art. 19 Abs. 4

UmwStG 1995 § 20 Abs. 4 Satz 1

Verfahrensgang

Sächsisches FG vom 28. Juli 2010  2 K 322/10

Urteil v. 8.6.2011, I R 79/10, veröffentlicht am 16.11.2011