Kleinbetrieb: Kein Einbezug von AN verbundener Unternehmen

Für die Berechnung der maßgebenden Arbeitnehmerzahl im Rahmen der Mindestlohnsummen für die Verschonungsregelung des § 13a ErbStG sind Arbeitnehmer von Beteiligungsgesellschaften nicht einzubeziehen.

Sachverhalt:

Eine GmbH fungierte als Holdingsgesellschaft. Sie war mit jeweils mehr als 25 % an anderen Kapitalgesellschaften beteiligt. Die Holding hatte weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigt. Ein Gesellschafter der Holding hat seinen GmbH-Anteil in 2012 unentgeltlich auf seine Tochter übertragen. Das Finanzamt setzte dafür Schenkungsteuer fest. Zugleich sah das Finanzamt die Voraussetzungen für eine Feststellung der Ausgangslohnsumme als gegeben an, da nicht nur auf die Arbeitnehmer der Holding, sondern auch auf die Arbeitnehmer der nachgeordneten Beteiligungen abzustellen sei. Der Einspruch mit dem Argument, es sei keine Mindestlohnsumme einzuhalten, blieb erfolglos.

Entscheidung:

Das sieht das Finanzgericht anders. Für die Berechnung der beschäftigten Arbeitnehmer ist nicht auf die Anzahl der Beschäftigten von verbundenen Unternehmen abzustellen; es erfolgt keine entsprechende Anwendung des § 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG. Da die Holding-GmbH selbst nicht mehr als 20 Beschäftigten hatte, ist die Einhaltung der Mindestlohnsummenregelung als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Verschonungsabschlags nicht erforderlich. Folglich besteht für die Schenkungsteuer auch kein Bedarf für die vom Finanzamt vorgenommene Feststellung der Ausgangslohnsumme nach § 13a Abs. 1a Satz 1 ErbStG. Das Finanzgericht hat den angefochtenen Feststellungsbescheid aufgehoben.

Praxishinweis:

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieses Urteil zur Kleinbetriebsklausel des § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG in der bis zur Neuregelung durch das AmtshilfeRLUmsG vom 26.6.2013 geltenden Fassung ergangen ist. Mit der gesetzlichen Änderung wurde ausdrücklich die Einbeziehung von Beschäftigten aus verbundenen Unternehmen festgelegt. Insoweit sind die Entscheidung des Finanzgerichts und die hiergegen zugelassene Revision nur für zuvor verwirklichte Tatbestände relevant.

FG Düsseldorf, Urteil v. 28.10.2015, 4 K 269/15 F, Haufe Index 8801661


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