Die fünfjährige Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrages bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft bemisst sich nach Zeit- und nicht nach Wirtschaftsjahren.

Entscheidungsstichwörter

Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrages bei körperschaftsteuerlicher Organschaft

Leitsatz

Die fünfjährige Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrages bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft bemisst sich nach Zeitjahren und nicht nach Wirtschaftsjahren.

Normenkette

KStG 1999 § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, § 17 Satz 1

Verfahrensgang

FG Köln vom 9. Dezember 2009  13 K 4379/07 (EFG 2010, 668)

Urteil v. 12.1.2011, I R 3/10, veröffentlicht am 13.4.2011