Kommunale Vergnügungssteuer für Wettbüros unwirksam
In parallelen Berufungsverfahren zur Vergnügungssteuer für Wettbüros in den Städten Rastatt hat der VGH die gegenüber den klagenden Wettbüros ergangenen Steuerbescheide für rechtswidrig erklärt.
Vergnügungssteuer mit höherrangigem Recht unvereinbar?
Die Antragsteller und Kläger der einzelnen Verfahren sind Betreiber von Wettbüros im Gebiet der genannten Gemeinden. Sie wenden sich gegen die Besteuerung von Wettbüros und machen insbesondere geltend, die Regelung und Erhebung einer Vergnügungssteuer sei mit höherrangigem Recht unvereinbar. Die kommunale Wettbürosteuer sei kompetenzwidrig, da es insoweit an einem mit einer Vergnügungssteuer besteuerbaren örtlichen Aufwand im Sinne von § 9 Abs. 4 KAG und Art. 105 Abs. 2a GG mangele. Die Steuer sei im Übrigen gleichartig mit der bundesgesetzlichen Besteuerung von Sportwetten nach dem RennwLottG. Zudem verstoße die Steuer gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung, da sie die Zielsetzungen des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) und des Landesglücksspielgesetzes (LGlüG) konterkariere. Schließlich liege eine Ungleichbehandlung von Wettbüros gegenüber sonstiger Wettvermittlung (Wettannahmestelle, Onlinewette) und sonstigen Vergnügungsbetrieben vor.
Normenkontrollanträge und Klagen erfolgreich
Der 2. Senat des VGH gab den Normenkontrollanträgen und Klagen statt. Die kommunalen Satzungen über eine Wettbürosteuer seien unwirksam. Den Gemeinden stehe grundsätzlich das in § 9 Abs. 4 KAG und Art. 105 Abs. 2a GG normierte Recht zur Regelung örtlicher Verbrauch- und Aufwandsteuern zu, solange und soweit diese nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Kompetenz zum Erlass einer Aufwandsteuer im Sinne von § 9 Abs. 4 KAG setze jedoch als unverzichtbares Merkmal das Bestehen eines entgeltlichen Aufwands voraus, weil Anknüpfungspunkt einer solchen Steuer ein privater Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustands sei, für den finanzielle Mittel verwendet werden.
Die Wettbürosteuer knüpfe an eine Kombination von Wettvermittlung/-veranstaltung und dem Ermöglichen, die Wettereignisse mit zu verfolgen, an. Daher fehle es an einem mit einer kommunalen Aufwandsteuer im Sinne von § 9 Abs. 4 KAG besteuerbaren entgeltlichen Aufwand. Insbesondere könne ein solcher Aufwand hinsichtlich des Ermöglichens des Mitverfolgens der Wettereignisse nicht im gewerblichen Aufwand des Wettbürobetreibers gesehen werden. Auf den entgeltlichen Aufwand in Form des Wetteinsatzes oder eines sonstigen Entgelts z.B. in Form von Eintrittsgeld könne hier nicht abgestellt werden. Denn die Steuer bemesse sich nach der Fläche des jeweiligen Wettbüros. Ein solcher Flächenmaßstab sei nicht hinreichend realitätsnah und verstoße daher gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
VGH Baden-Württemberg, Urteile v. 28.1.2016, 2 S 1019/15, 2 S 2067/14, 2 S 1231/15, 2 S 1232/15, 2 S 1233/15, 2 S 1025/14, 2 S 1026/14, 2 S 1027/14
Weitere interessante News zum Thema:
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
6765
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
675
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
674
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
512
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
472
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
454
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
444
-
Anschrift in Rechnungen
429
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
421
-
Teil 1 - Grundsätze
412
-
Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine private Fahrzeugnutzung
23.12.2024
-
Auftragsprüfung bei einem Steuerberater
23.12.2024
-
Sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beA
23.12.2024
-
Verfassungsmäßigkeit des grundsteuerlichen Bewertungsrechts im Bundesmodell
20.12.2024
-
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
19.12.2024
-
Alle am 19.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.12.2024
-
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
18.12.2024
-
Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG
18.12.2024
-
Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte
18.12.2024
-
Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung
18.12.2024