Kostümparty eines Karnevalsvereins kein Zweckbetrieb

Ein Zweckbetrieb liegt nicht vor, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nur einen finanziellen Beitrag zur gemeinnützigen Tätigkeit leistet.

Hintergrund: Kostümparty statt Karnevalssitzung

Zu entscheiden war, ob ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb vorliegt. Der als gemeinnützig anerkannte Karnevalsverein veranstaltete in 2009 unter dem Motto "Nacht der Nächte" eine Kostümparty mit ca. 1.200 Gästen. Das FA behandelte die Party als eine dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnende Veranstaltung und unterwarf die daraus erzielten Einkünfte der KSt und die Umsätze dem Regelsteuersatz. Das FG Köln bejahte dagegen einen Zweckbetrieb und gab der Klage statt. Es war der Meinung, die Karnevalsvereine müssten mit der Zeit gehen und verschiedene Zielgruppen ansprechen. Dazu gehörten auch gesellige Veranstaltungen mit Kostümierung der Teilnehmer. Die Abgrenzung danach, ob eine Karnevalsveranstaltung "überwiegend gesellig" und damit wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder "überwiegend dem traditionellen Brauchtum förderlich" und damit Zweckbetrieb sei, sei überholt. 

Entscheidung: Zweckbetrieb erfordert traditionelles Brauchtum

Der BFH widerspricht dem FG und wies die Klage ab.

  • Die Veranstaltung diente ihrer Zweckrichtung nach nicht dazu, die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen (§ 65 Nr. 1 AO). Dafür reicht die Darbietung von Stimmungsmusik und Stimmungsbeiträgen ohne Bezug zum traditionellen Karneval nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass die Veranstaltung selbst durch Elemente des Karnevals in seiner traditionellen Form geprägt wird. Allein die Kostümierung und musikalische/tänzerische Darbietungen genügen nicht.
  • Es liegt auch kein für die Vereinszwecke "unentbehrlicher Hilfsbetrieb" i.S.v. § 65 Nr. 2 AO vor. Davon ist nur dann auszugehen, wenn sich der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb von der Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks nicht trennen lässt, sondern vielmehr das unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks darstellt. Das ist bei einer Kostümparty nicht der Fall. Denn Darbietungen, die nicht im engeren Sinne karnevalistischer Art sind, stellen nicht das unentbehrliche und einzige Mittel zur unmittelbaren Förderung des Karnevals in seiner historischen Form dar. Die Leistung eines finanziellen Beitrags zur gemeinnützigen Tätigkeit genügt nicht, da abstrakt gesehen eine Zweckerreichung auch ohne diesen Geschäftsbetrieb denkbar wäre.
  • Zudem scheitert die Annahme eines Zweckbetriebs an der Wettbewerbsklausel (§ 65 Nr. 3 AO). Danach darf der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten als es bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Der Schutz des Wettbewerbs umfasst auch den potentiellen Wettbewerb. Da eine Kostümparty auch von anderen Unternehmern veranstaltet werden kann, liegt insoweit eine Wettbewerbssituation vor. Zudem hatte das FG festgestellt, dass der Verein mit nicht steuerbegünstigten kommerziellen Anbietern vergleichbarer Veranstaltungen tatsächlich in Wettbewerb getreten sei.

Hinweis: Unterscheidung zwischen Geselligkeits- und Brauchtumsveranstaltung

Der BFH bestätigt die Verwaltungsauffassung. Danach sind Maskenbälle und Tanzveranstaltungen - im Gegensatz zu Karnevalssitzungen - steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, weil bei diesen nicht die Pflege des Brauchtums, sondern Geselligkeit und Vergnügen im Vordergrund stehen. Bei gemischten Veranstaltungen (Karnevalssitzungen mit Tanzeinlagen, Büttenreden, musikalische Darbietungen usw.) ist entscheidend, ob der Charakter einer Karnevalssitzung (= Zweckbetrieb) oder einer Tanzveranstaltung (= steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) überwiegt (z.B. Finanzministerium Schleswig-Holstein v. 3.2.2016, VI 309-S 0170-115). Im Einzelfall kann die Abgrenzung, welcher Charakter überwiegt, mit Schwierigkeiten verbunden sein. Außerdem dürfte dem FG insoweit zuzustimmen sein, dass auch das überkommene Brauchtum einem Wandel unterworfen ist.

BFH, Urteil v. 30.11.2016, V R 53/15, veröffentlicht am 8.2.2017



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