Leistungsort bei Umsätzen mit Sportwetten
Umsätze durch Sportwetten
Streitig ist die Umsatzbesteuerung von (Vermittlungs-)Leistungen im Zusammenhang mit Sportwetten in den Streitjahren 2014 und 2015. Die Klägerin betreibt unter anderem Gaststätten, Kioske, Wettannahmestellen und Büros sowie Internet-Terminals. Laut ihren Ausführungen hat sie in Geschäftsbeziehungen mit der Firma C, einer belgischen SPRL (vergleichbar einer GmbH), gestanden. Sie verpflichtete sich gemäß den vorgelegten Vermittlungsverträgen als sogenannter Vermittler, Wettangebote für den Abschluss von Sportwetten, die seitens abschlusswilliger Kunden erstellt werden, an sogenannte Wetthalter weiterzuleiten. Für den Fall der Annahme des jeweiligen Wettangebots komme die Wette mit dem Wetthalter am Sitz des Vermittlers zustande, wobei die jeweils gültigen allgemeinen Wettbedingungen des Wetthalters zur Anwendung kämen.
Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung wurde festgestellt, dass die Klägerin Umsatzerlöse für die Vermittlung von Sportwetten als nichtsteuerbare Umsätze erklärt hat, da sie davon ausgehe, dass sich die Wetthalter der vermittelten Wetten im Ausland befänden. Nach Anfragen bei diversen ausländischen Finanzbehörden wurde festgestellt, dass die Firma C (belgischer Wetthalter) nur in Deutschland ansässig war, da sie ihre eigentliche Tätigkeit nur hier ausübte. Aufgrund dessen erhöhte das Finanzamt die steuerpflichtigen Umsätze der Klägerin entsprechend.
Bestimmung des Leistungsorts
Das Finanzgericht ließ die Frage nach dem Ort, an dem die streitigen Leistungen ausgeführt worden sein sollen, offen, weil es nicht davon überzeugt war, dass die Klägerin die streitigen – von ihr als Vermittlungsleistungen bezeichneten – Leistungen überhaupt erbracht hat (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz FGO). Die Nachforschungen der Finanzverwaltung haben insoweit zu zahlreichen Ungereimtheiten geführt. Das Gericht war offenbar der Überzeugung, dass die Klägerin selbst Sportwetten eingegangen war und die behaupteten Vermittlungsleistungen nur dazu dienen sollten, den Rückfluss der Beträge zu erklären.
Jedenfalls muss sich die Klägerin im Streitfall an der zu ihren Lasten wirkenden Darlegungs- und Beweislastregelung festhalten lassen. Danach haben die Beteiligten bei Sachverhalten, die sich aus Vorgängen außerhalb des Geltungsbereichs der AO beziehen, den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen (vgl. BFH Urteil vom 01.09.2010 - V R 39/08). Demzufolge ist bei Leistungen, bei denen sich der Ort nach dem Empfängerort richtet, aus der Nichterweislichkeit eines ausländischen Empfängerorts auf das Vorliegen eines inländischen Empfängerorts zu schließen.
Keine Vertrauensschutzregelungen
Das Finanzgericht weist zutreffend darauf hin, dass unter Berücksichtigung der sich aus § 1 Abs. 2 Sätze 1, 2 UStG ergebenden Unterscheidung zwischen In- und Ausland und der Definition des Auslands "als das Gebiet, das …. nicht in Inland ist", die Annahme einer Leistungserbringung in einem dritten Gebiet, das weder In- oder Ausland ist, nicht in Betracht kommt (vgl. BFH Beschluss vom 28.11.2017 - V B 60/17). Auch die Vertrauensschutzregelungen des Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 MwStVO kamen laut Finanzgericht nicht zur Anwendung, da vorliegend schon nicht geklärt werden konnte, wer welche Leistungen empfangen hat.
Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass die Entscheidung für die Klägerin wohl günstiger ausgefallen wäre, wenn sie das Gericht davon hätte überzeugen können, tatsächlich Vermittlungsleistungen ausgeführt zu haben. Dann wäre womöglich auch ein Mitarbeiter der belgischen Finanzverwaltung als Zeuge vernommen worden, der gegebenenfalls den ausländischen Sitz der Firma C bestätigt hätte.
Hinweis: Gegen die Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az beim BFH XI B 50/19).
FG Baden-Württemberg Urteil vom 09.05.2019 - 1 K 412/17, Haufe Index 13240686
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