Blockheizkraftwerk einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Umsatzsteuerliche Folgen von Wärmelieferung
Die Klägerin – eine Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft – besteht aus einer GmbH, einer staatlichen Behörde und einer Gemeinde. Gestritten wird über den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- und Betriebskosten eines BHKW im Jahr 2012. Das BHKW wurde von der Klägerin auf einem Grundstück errichtet, das 20 vermietete Wohnungen, eine staatliche Behörde und eine Einrichtung der Gemeinde umfasst. Den mit dem BHKW erzeugten Strom lieferte die Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft umsatzsteuerpflichtig an ein Energieversorgungsunternehmen, die daneben erzeugte Wärme an die Wohnungs- bzw. Teileigentümer. Das Finanzamt berücksichtigte die Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung des BHKW nur zu 28 %, weil dies nach seiner Berechnung dem Anteil der vorsteuerbelasteten Kosten, der auf die Stromerzeugung entfiel, entsprach. Für den auf die Wärmeerzeugung entfallenden Anteil von 72 % verweigerte es den Vorsteuerabzug wegen insoweit steuerfreier Ausgangsleistungen. Dagegen richtete sich die Klage vor dem Finanzgericht.
Verfahren wurde ausgesetzt
Das FG hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung, vereinfacht formuliert, vorgelegt: Ist die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 13 UStG, die unter anderem die Lieferung von Wärme durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an ihre Wohnungs- und Teileigentümer umfasst, mit dem Unionsrecht vereinbar? Die Frage ist in der Literatur umstritten:
- Einige Autoren vertreten die Auffassung, dass § 4 Nr. 13 UStG mit der MwStSystRL nicht vereinbar und deshalb nicht anwendbar ist, während andere die Vereinbarkeit der Vorschrift mit dem Unionsrecht bejahen und hierfür verschiedene Begründungsansätze liefern. So wird teilweise Art. 135 Abs. 1 Buchst. 1 MwStSystRL, wonach die Mitgliedstaaten die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken von der Steuer befreien können, für eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage gehalten.
- Eine andere Auffassung sieht § 4 Nr. 13 UStG von der Protokollerklärung Nr. 7 zu Art. 13 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 gedeckt. Danach erklären der Rat und die Kommission, dass die Mitgliedstaaten die Bereitstellung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, zur Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie die Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen durch Wohnungseigentümergemeinschaften an die Wohnungseigentümer von der Mehrwertsteuer befreien können.
- Auch wird die Auffassung vertreten, dass § 4 Nr. 13 UStG nur deklaratorischen Charakter habe, weil bei einer Leistung einer Wohnungseigentümergemeinschaft an die Eigentümer ohnehin kein steuerbarer Umsatz vorliege.
- Teils wird sogar die Unternehmereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft verneint und teils auch die Leistung gegen Entgelt, da die Kostenumlage nur einen Gesamtschuldnerausgleich im Sinne des § 426 BGB darstelle.
EuGH soll Klarheit schaffen
Die Rechtslage darf mit guten Gründen derzeit als unklar bezeichnet werden. Sofern der EuGH die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 13 UStG als mit dem Unionsrecht unvereinbar ansieht, könnten Wohnungseigentümergemeinschaften Wärme an die Wohnungs- und Teileigentümer zukünftig nicht mehr steuerfrei liefern. Der nicht schwerpunktmäßig für die Umsatzsteuer zuständige IV. Senat des BFH (Urteil vom 20.09.2018 - IV R 6/16), hat zumindest beiläufig die Auffassung vertreten, dass eine steuerbare Lieferung der Wärme an die Wohnungs- und Teileigentümer nach § 4 Nr. 13 UStG steuerfrei wäre und nicht zum Vorsteuerabzug berechtige. Auch vor diesem Hintergrund darf man auf das EuGH-Urteil gespannt sein.
FG Baden-Württemberg Beschluss vom 12.09.2018 - 14 K 3709/16
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
812
-
BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
707
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
690
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
632
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
544
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
519
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
493
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
473
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
465
-
Anschrift in Rechnungen
421
-
Alle am 21.11.2024 veröffentlichten Entscheidungen
21.11.2024
-
Keine Rückstellung für vorläufig festgesetzte Zinsrückzahlung
21.11.2024
-
Erfordernis der Glaubhaftmachung gem. § 52a Abs. 6 FGO
20.11.2024
-
Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen auch in 2022 möglich
18.11.2024
-
Keine AdV bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung
18.11.2024
-
BFH zur Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
18.11.2024
-
Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
18.11.2024
-
Erbschaftsteuerlicher Freibetrag bei Erbverzicht der Elterngeneration
18.11.2024
-
Hinzurechnungsbesteuerung und Kapitalverkehrsfreiheit bei Schweizer Tochtergesellschaften
15.11.2024
-
Keine Kfz-Steuerbefreiung bei untergeordneter land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit
15.11.2024