Nachweis der Ausbildungswilligkeit des Kindes

Eine schriftliche Erklärung eines Kindes über seine Ausbildungswilligkeit kann auch für zurückliegende Zeiträume Bedeutung haben. So entschied das FG Düsseldorf.

Erklärung des volljährigen Kindes zur Ausbildungswilligkeit 

In dem Urteilsfall klagte die Mutter eines Kindes, die für ihr volljähriges Kind fortlaufend Kindergeld bezog. Das Kind war in einem Ausbildungsverhältnis, wurde aufgrund einer Erkrankung jedoch arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber löste das Ausbildungsverhältnis deshalb vorzeitig auf.

Auf Nachfrage der Familienkasse erklärte das Kind schriftlich, dass es nach Beendigung der Erkrankung schnellstmöglich eine Ausbildung aufnehmen wolle. Die Familienkasse vertrat die Meinung, dass die Klägerin für den Zeitraum zwischen der Beendigung der Ausbildung und dem Eingang des Schreibens des Kindes zu Unrecht Kindergeld erhalten habe. Dem folgte das FG Düsseldorf jedoch nicht. Die Klage war erfolgreich.

FG Düsseldorf, Urteil v. 26.4.2019, 7 K 1093/18 Kg, veröffentlicht mit dem Juni-Newsletter 2019 des FG Düsseldorf

Hinweis: Einheitliche Erstausbildung bei Bachelor- und Masterstudium

Mit der Frage, wann die Familienkasse über die Ausbildungsplanung bei einem Bachelor- und ein anschließendem Masterstudium informiert werden muss, hat sich aktuell das FG Münster beschäftigt.


Schlagworte zum Thema:  Kindergeld, Kind, Ausbildung