Negative Warenbestände rechtfertigen Hinzuschätzungen
Sachverhalt:
Anlässlich einer Betriebsprüfung bei einem Metzgerladen stellte der Prüfer nicht erklärbare Differenzen bei den Erlösen durch einen Zeitreihenvergleich fest. Außerdem ergaben sich in erheblichem Umfang negative Warenbestände. Schließlich lagen die erklärten Rohgewinnaufschlagssätze erheblich unter denen der amtlichen Richtsätze. Angesichts dieser Feststellungen nahm der Prüfer Hinzuschätzungen zum Umsatz und Gewinn vor. Der Kläger wandte dagegen ein, dass das FA die Hinzuschätzungen zu Unrecht vorgenommen habe. Die Kassenbuchführung sei formell ordnungsgemäß. Die festgestellten Mängel seien nicht derart gravierend, dass die gesamte Kassenbuchführung für den Prüfungszeitraum zu verwerfen sei. Auch seien keine ungeklärten Geldzuwächse im Privatvermögen festgestellt worden.
Entscheidung:
Nach dem Urteil des Finanzgerichts hat das Finanzamt zu Recht Hinzuschätzungen vorgenommen. Da der Zeitreihenvergleich erhebliche Schwankungen der Rohgewinnaufschlagsätze offenbart hat, für die der Kläger keine Begründung gegeben hatte und negative Warenbestände festgestellt wurden, hat das Finanzgericht die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen bestritten. Entscheidend waren dabei für das Gericht die negativen Warenbestände, die absolut ausgeschlossen sind. Daher können die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden. Die Umsätze bzw. Einkünfte waren zu schätzen.
Praxishinweis:
Dadurch, dass das Finanzgericht offen lässt, ob die Buchführung des Klägers formell richtig ist, musste die Finanzverwaltung die objektive Beweislast für die sachliche Unrichtigkeit tragen, denn durch die formelle Richtigkeit besteht zunächst die Vermutung der sachlichen Richtigkeit der Buchführung. Das Finanzgericht hat hierzu auch deutliche Worte gefunden: Negative Warenbestände führen zwangsläufig zu einer sachlichen Unrichtigkeit. Gleichwohl ist nicht nachzuvollziehen, dass das Finanzgericht nicht auch die formelle Richtigkeit beanstandet. Nach dem geschilderten Sachverhalt muss der Kläger zumindest gegen den Grundsatz der Vollständigkeit verstoßen haben. Das dürfte reichen, um die formelle Richtigkeit zu versagen.
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