Umsatzsteuerliche Organschaft endet mit Anordnung der Eigenverwaltung
In dem Urteilsfall bestand zwischen der Klägerin, einer GmbH und ihrer alleinigen Anteilseignerin, einer AG, ursprünglich eine umsatzsteuerliche Organschaft. Das Amtsgericht beschloss jeweils die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270a InsO, nachdem die beiden Gesellschaften einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Ein Rechtsanwalt wurde zum vorläufigen Sachwalter beider Gesellschaften bestellt. Das Finanzgericht hat entschieden, dass mit der Bestellung des vorläufigen Sachwalters die organisatorische Eingliederung in die bisherige Organträgerin entfallen ist. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
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