Pflanzenlieferungen für eine Gartenanlage

Wird auf der Grundlage eines Gesamtkonzepts eine Gartenanlage erstellt, bildet die Lieferung der Pflanzen zusammen mit den Gartenbauarbeiten eine einheitliche komplexe Leistung, die dem Regelsteuersatz unterliegt.

Hintergrund: Getrennte Vereinbarungen zum Bau einer Gartenanlage und zur Lieferung der Pflanzen

Eine GmbH, die den Garten- und Landschaftsbau betreibt, vereinbarte mit einer Kundin (F) im Juni 2009 den Bau einer Gartenanlage gegen eine Pauschalvergütung. Die Lieferung der einzusetzenden Pflanzen war im Vertrag nicht enthalten. Für die Beschaffung der Pflanzen wandte sich F im August 2009 an die Firma L, die zwar ein Angebot abgab, das aber nicht zu einem Vertragsabschluss führte. Als stattdessen die GmbH der F die Pflanzenlieferung gemäß dem Angebot der Firma L anbot, kam es im Dezember 2009 zu einer "Vertragsergänzung" über das "Liefern und Einsetzen der Pflanzen, inkl. Anwachsgarantie". Die Pflanzenlieferungen erfolgten im Streitjahr 2010.

Streit über den Steuersatz der Pflanzenlieferung

In ihrer Umsatzsteuererklärung für 2010 behandelte die GmbH die Pflanzenlieferung als eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung. Das FA sah hingegen die Pflanzenlieferungen als Bestandteil einer einheitlichen Leistung (Erstellung einer Gartenanlage) an und unterwarf diese dem Regelsteuersatz.

FG gab der GmbH Recht

Die Klage der GmbH hatte Erfolg. Das FG verneinte das Vorliegen einer einheitlichen Leistung, weil die gartenbaulichen Arbeiten und die Pflanzenlieferungen in getrennten Verträgen und zeitversetzt vereinbart und durchgeführt worden seien (EFG 2017 S. 1479).

Entscheidung des BFH: Pflanzenlieferung und Gartenbauarbeiten bilden eine einheitliche Leistung

Der BFH gab dem FA Recht. Er hob das finanzgerichtliche Urteil auf und entschied, dass die Lieferung der Pflanzen zusammen mit den Gartenbauarbeiten eine einheitliche, dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung darstellt.

Eine einheitliche Leistung in Form einer komplexen Leistung müsse hier deshalb angenommen werden, weil durch die Kombination der Pflanzenlieferungen (Büsche, Sträucher, Bäume, Rasen) mit den Gartenbauarbeiten eine Gartenanlage und damit etwas Eigenständiges Drittes geschaffen worden ist, hinter das die Pflanzenlieferungen und die Gartenbauarbeiten zurücktreten. Bei dieser Anlage seien die einzelnen Liefer- und Leistungselemente so eng miteinander verknüpft, dass etwas Neues entstanden ist, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Für den untrennbaren Zusammenhang spricht nach Auffassung des BFH auch, dass die GmbH die Gewährleistung für das An- und Weiterwachsen der Pflanzen übernommen hat.

Hinweis: Rechtsprechung des EuGH und des BFH zum einheitlichen Umsatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH, der sich der BFH angeschlossen hat, ist ein einheitlicher Umsatz in zwei Fallgruppen anzunehmen:

1. Wenn eine oder mehrere Einzelleistungen eine Hauptleistung bilden und die andere Einzelleistung oder die anderen Einzelleistungen eine oder mehrere Nebenleistungen bilden, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen (vgl. EuGH Urteil vom 10.03.2011 - C-117/11, BStBl II 2013 S. 256, Rz 54, m.w.N.; BFH Urteil vom 10.01.2013 - V R 31/10, BStBl II 2013 S. 352, Rz 19 ff.).

2. Wenn zwei oder mehrere Handlungen oder Einzelleistungen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. EuGH Urteil vom 10.03.2011 - C-497/09, BStBl II 2013 S. 256, Rz 53, m.w.N.).

Von dem Vorliegen der zweiten Variante ist der BFH im Besprechungsfall ausgegangen. Ob dabei Auftraggeber und Auftragnehmer die Vereinbarungen in einem Vertrag oder - wie hier - in zwei getrennten Verträgen getroffen haben, ist nicht entscheidend (vgl. BFH Urteil vom 19.03.2009 - V R 50/07, BStBl II 2010 S. 78, Rz 24). Bei entgeltlichen Leistungen mehrerer Unternehmer kommt die Annahme einer einheitlichen Leistung allerdings in keinem Fall in Betracht (vgl. BFH Urteil vom 16.10.2013 - XI R 39/12, BStBl II 2014 S. 1024, Rz 40).

BFH Urteil vom 14.02.2019 - V R 22/17 (veröffentlicht am 10.04.2019)

Alle am 10.04.2019 veröffentlichten Entscheidungen.


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