Phasengleiche Bilanzierung einer Dividende

Vor einem Gewinnverwendungsbeschluss kann eine Dividendenforderung nicht aktiviert werden. Etwas anderes gilt nur, wenn die Gesellschafter am Bilanzstichtag endgültig entschlossen sind, eine bestimmte Gewinnverwendung künftig zu beschließen und diesen Entschluss nicht mehr nachträglich ändern werden. Dazu müssen schriftliche Unterlagen vorgelegt werden. Nur konzerninterne Absichtserklärungen und Zusagen sind nicht ausreichend.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist eine GmbH im Konzernverbund, die Mehrheitsgesellschafterin einer AG war. Bei der AG stand zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1998 fest, dass eine Ausschüttung in einer bestimmten Höhe mindestens möglich war. Die Gesellschafter der AG vereinbarten daher noch im Jahr 1998 diesen Betrag auszuschütten. Noch in 1998 wurde der Vorstand der AG über den Beschluss informiert. Auch soll eine Kopie des Schreibens sämtlichen anderen Gesellschaftern der AG zugeleitet worden sein.

Die GmbH erfasste daraufhin in ihrer Bilanz auf den 31.12.1998 den auf sie entfallenden Betrag als Forderung, die AG als Verbindlichkeit. In 1999 wurde ein entsprechender Gewinnverwendungsbeschluss für das Jahr 1998 bei der AG gefasst.

Wegen der Ausschüttung nahm die GmbH auf ihre Beteiligung an der AG im Wirtschaftsjahr 1998 eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung vor.

Im Jahr 1999 veräußerte die GmbH ihren Anteil an der AG zum 1.7.1999 mit wirtschaftlicher Wirkung zum Jahreswechsel 1998/1999. Die Dividende für das Geschäftsjahr 1998 sollte der GmbH zustehen, die Dividende für das Geschäftsjahr 1999 der Erwerberin. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die phasengleiche Bilanzierung bei der AG und der GmbH sowie die korrespondierende Teilwertabschreibung auf die Beteiligung im Jahr 1998 unzulässig seien. Später wurde die Teilwertabschreibung teilweise zum Abzug zugelassen.

Entscheidung:

Die Klage ist unbegründet. Im Streitfall sind zum Bilanzstichtag 31.12.1998 die Voraussetzungen für die Aktivierung der Dividendenforderung der Klägerin gegen die AG, die sich aus dem im März 1999 getroffenen Gewinnverwendungsbeschluss ergibt, nicht erfüllt. Es fehlt zu diesem Bilanzstichtag ein hinreichend verselbstständigtes und damit bilanzierungsfähiges Wirtschaftsgut.

Im Entscheidungsfall stand zum 31.12.1998 zwar der mindestens ausschüttungsfähige Bilanzgewinn hinreichend sicher fest, auch war eine betragsmäßig fixierte Ausschüttung in Aussicht gestellt, aber es fehlte an einem hinreichenden objektiven Anhalt für die Endgültigkeit des Ausschüttungswillens.

Dabei würdigt das FG die Tatsache, dass das Schreiben an den Vorstand der AG die einzige schriftliche Unterlage für den Vorgang ist. Ein Nachweis, dass die Minderheitsgesellschafter schriftlich in Kenntnis gesetzt worden sind, konnte nicht erbracht werden.

Dies reicht für die Feststellung des endgültigen Ausschüttungswillens in dem Sinne, dass der Gesellschafter seinen Willen nicht nachträglich wieder ändert, nicht aus, sodass schon aus diesem Grund eine phasengleiche Bilanzierung ausscheidet. Aber es fehlt auch an den erforderlichen nach außen in Erscheinung tretenden Anhaltspunkten, da sich die ausschüttungsrelevanten Tatsachen nicht nur auf konzerninterne Absichtserklärungen und Zusagen beschränken dürfen. Das FG hält es für nahezu ausgeschlossen, dass ein fremder Kaufmann eine derartig unsichere Forderung angekauft hätte.

Praxishinweis:

Das vorliegende Urteil bestätigt den Beschluss des Großen Senats des BFH (v. 7.8.2000, GrS 2/99, BStBl 2000 II S. 632) zur phasengleichen Aktivierung. Danach kann eine Aktivierung eines Gewinnanspruchs grundsätzlich nicht bereits am Bilanzstichtag vor der Ausschüttungsentscheidung erfolgen.
Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn zum Bilanzstichtag ein Bilanzgewinn der Gesellschaft auszuweisen ist, der mindestens ausschüttungsfähige Bilanzgewinn den Gesellschaftern bekannt ist und für diesen Zeitpunkt anhand objektiver Anhaltspunkte nachgewiesen ist, dass die Gesellschafter endgültig entschlossen sind, eine bestimmte Gewinnverwendung künftig zu beschließen.

FG Köln, Urteil v. 29.4.2015, 13 K 3145/08, Haufe Index 8151963


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