Photovoltaikanlage auf einem gemeinsamen Ehegattenwohngrundstück
Nach§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO werden die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Zweck der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte ist es, eine einheitliche Sachbehandlung durch die Finanzbehörden sicherzustellen und das Verfahren dadurch zu erleichtern, dass identische Fragen nicht von verschiedenen Finanzbehörden entschieden werden müssen.
Fälle von geringer Bedeutung
§ 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO trägt diesen Grundsätzen Rechnung, sodass eine gesonderte und einheitliche Feststellung nicht erforderlich ist, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Höhe des festgestellten Betrages und die Aufteilung feststehen. Der Umstand allein, dass es sich bei den an den Einkünften Beteiligten um Eheleute/Lebenspartner handelt, macht die Sache allerdings nicht bereits zu einem Fall von geringer Bedeutung.
Auffassung eines Finanzamts
Im Rahmen einer aktuellen Entscheidung des Niedersächsischen FG (Urteil v. 22.02.2017, 9 K 230/16, Haufe Index 10582339) haben die zusammenveranlagten Ehegatten auf dem gemeinsamen Wohnhaus eine Photovoltaikanlage betrieben. Die dabei erzeugte Energie wurde zum Teil für private Zwecke der Ehegatten verwendet und zum Teil an den örtlichen Stromversorger (mit USt) veräußert.
Das Finanzamt war der Auffassung, dass immer dann, wenn eine Ehegatten-GbR umsatzsteuerpflichtige gewerbliche Einkünfte erzielt, kein Fall von geringer Bedeutung vorliege. Um Risiken auszuschließen, die sich daraus ergeben, dass es bei unterschiedlichen Veranlagungsbereichen (USt ggf. bei Veranlagung im Bereich der Personengesellschaften) der mit unterschiedlichen sachlichen Zuständigkeiten und Bearbeitern aufseiten des Finanzamts zu unterschiedlichen Beurteilungen bzw. zu einer abweichenden Bestandskraft der Umsatzsteuerfestsetzung kommen könne, sei bei umsatzsteuerpflichtigen gewerblichen Einkünften einer Ehegatten-GbR stets ein Feststellungsverfahren durchzuführen.
Praxis-Tipp: Niedersächsische FG Niedersachsen ist anderer Auffassung
Nach Auffassung des FG stellt der Betrieb einer Photovoltaikanlage durch eine GbR auf dem gemeinsam genutzten Wohnhaus der Gesellschafter (zusammenveranlagte Ehegatten) aber einen Fall von geringer Bedeutung dar.
Ein Fall von geringer Bedeutung sei nur anzunehmen, wenn
- es sich um einen leicht überschaubaren Sachverhalt handelt,
- die Ermittlung der Einkünfte hinsichtlich Höhe und Zurechnung einfach ist und
- die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nahezu ausgeschlossen ist.
Dies liege insbesondere dann vor, wenn die Höhe des festgestellten Betrags und dessen Aufteilung feststehen. Darüber hinaus kann eine geringe Bedeutung auch darauf beruhen, dass aus anderen Gründen die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen gegenüber den einzelnen Feststellungsbeteiligten nahezu ausgeschlossen ist, weil beispielsweise
- für die Gewinnfeststellung gegenüber der Personengesellschaft und die Ertragsbesteuerung der Gesellschafter ein und dieselbe Behörde zuständig ist,
- es sich um einen kurzfristigen und leicht überschaubaren Vorgang handelt und
- zudem die festzustellenden Besteuerungsgrundlagen nach Art und Höhe unstreitig sind.
Diese Voraussetzungen sieht das FG bei dem Betrieb einer Photovoltaikanlage einer Ehegatten-GbR auf dem gemeinsam genutzten Wohnhaus als erfüllt an.
So sieht es auch das FiMin Mecklenburg-Vorpommern - trotzdem Revision
Sollten vereinzelte Finanzämter in vergleichbaren Fällen - trotz der günstigen Entscheidung des Niedersächsischen FG - auf einer Feststellungserklärung bestehen, kann sich auch auf eine relativ neue Verfügung des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern (v. 17.10.2016, AO-Kartei MV § 180 AO, Haufe Index 10483107) bezogen werden. Hier wurde klargestellt, dass zusammen veranlagte Ehegatten/Lebenspartner, die eine Photovoltaikanlage auf dem gemeinsamen Wohngrundstück betreiben und daraus ausschließlich gemeinschaftliche gewerbliche Einkünfte erzielen, eine gesonderte und einheitliche Feststellung nicht in Betracht kommt, weil ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner zum Zwecke des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungskosten zur Umsatzsteuerpflicht optiert haben.
Stehen andere Bundesländer dem ablehnenden gegenüber, kann der Fall offen gehalten werden, bis der BFH über das anhängige Revisionsverfahren (IV R 6/17) entschieden hat.
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