Preisvorteile für Mitarbeiter durch Lieferanten als Arbeitslohn

Arbeitslohn setzt voraus, dass der Dritte eine Arbeitsleistung entgilt. Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung der Rabatte lediglich mitgewirkt hat (entgegen BMF-Schreiben).

Hintergrund

Die Entscheidung ist zu dem nicht seltenen Fall ergangen, dass Arbeitnehmer von Lieferanten oder Kunden ihres Arbeitgebers verbilligt Waren beziehen können.

Ein Krankenhaus (K) bezieht seine Apothekenartikel von der Firma X. Aufgrund eines "Mitarbeiter-Vorteilsprogramms" liefert X auch an die Krankenhaus-Mitarbeiter Apothekenartikel aller Art, und zwar zu einen Nachlass auf den üblichen Apothekenendpreis. Das Mitarbeiter-Vorteilsprogramm war von X initiiert und den Mitarbeitern bekannt gemacht worden. K hatte die Bekanntmachung in ihrem Betrieb geduldet. Die Mitarbeiter bestellten die Artikel von ihrem Arbeitsplatz aus und X lieferte die Bestellungen dorthin.

Das FA sah die von X den Mitarbeitern eingeräumten Rabatte als der Lohnsteuer unterliegenden Arbeitslohn von dritter Seite an und erließ gegenüber K einen entsprechenden Haftungsbescheid. Die von K erhobene Klage war erfolgreich und führte zur Aufhebung des Bescheids.

Entscheidung

Der BFH referiert zunächst den allgemeinen Grundsatz, dass Arbeitslohn ausnahmsweise auch bei Zuwendung eines Dritten anzunehmen ist, wenn es sich um ein Entgelt für eine Leistung handelt, die der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber erbringt. Die Zuwendung muss sich als Prämie oder Belohnung für die Arbeitsleistung darstellen, z.B. wenn der Arbeitgeber einen ihm zustehenden Vorteil im abgekürzten Zahlungsweg als Arbeitsentgelt an die Mitarbeiter weitergibt. Arbeitslohn liegt jedoch nicht vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen gewährt wird.

Sodann betont der BFH, dass allein die Mitwirkung des Arbeitgebers an der Verschaffung der Preisvorteile nicht ausreicht, die Rabatte als Arbeitslohn von dritter Seite einzuordnen. Bei der Gesamtwürdigung kann dies zwar dafür sprechen, dass es sich wirtschaftlich um Arbeitslohn handelt. Zwingend ist dies jedoch nicht. Der BFH hat deshalb ebenso wie das FG entschieden und die Einwilligung der K in die Einführung des Vorteilsprogramms und die Auslieferung am Arbeitsplatz nicht als ausreichend dafür angesehen, die Rabatte als Arbeitslohn einzuordnen. Die Revision des FA wurde daher zurückgewiesen.

Hinweis

Der BFH vertritt hier einen erfreulich großzügigen Standpunkt. Die Verwaltung geht bisher davon aus, dass Preisvorteile grundsätzlich zum Arbeitslohn gehören, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung mitgewirkt hat. Allerdings wird z.B. die bloße Bekanntgabe oder das Dulden von Angeboten Dritter im Betrieb noch nicht als schädliches Mitwirken angesehen (BMF-Schreiben v. 27.9.1993, BStBl I 1993, 814). Der BFH lockert die Grenzen noch weiter. Er sieht in der Einwilligung zur Einführung des Vorteilsprogramms und in der Information durch Aushang am schwarzen Brett sowie in der Duldung von Störungen des Betriebsablaufs durch die Auslieferungen bereits kein aktives Mitwirken an der Rabattgewährung. Die bloße Gelegenheit zur Teilnahme an einem solchen Vorteilsprogramm stellt daher noch keine steuerpflichtige Zuwendung dar. Entscheidend kann allein sein, wer die Entscheidung trifft, wem und in welcher Höhe Rabatte eingeräumt werden. Liegt diese Entscheidung - wie im Streitfall - bei dem Dritten (X), ohne dass der Arbeitgeber darauf Einfluss genommen hat, fehlt es am Zufluss von Arbeitslohn.

Urteil v. 18.10.2012, VI R 64/11, veröffentlicht am 28.11.2012


Schlagworte zum Thema:  Lohnsteuer, Rabatt, Entgelt