Projektentwicklungshonorare: passive Rechnungsabgrenzungsposten

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass keine passiven Rechnungsabgrenzungsposten für Projektentwicklungshonorare bei Bauvorhaben mit unbestimmter Dauer zu bilden sind.

Projektentwicklungshonorare in der Gewinnermittlung

Vor dem FG Düsseldorf wurde der Fall einer Klägerin verhandelt, die mit Projektgesellschaften mehrere Projektentwicklungs- und durchführungsverträge für größere Bauvorhaben vereinbart hat. Unter anderem war die Vermarktung der Projekte durch Vermietung und/oder Verkauf sowie die Beseitigung von Mängeln, die bis zum Ablauf der Gewährleistungszeit festgestellt werden, vereinbart. Nach vollständiger Erledigung der geschuldeten Leistungen sollten die Verträge enden. Hierfür erhielt die Klägerin Honorare, die verteilt über die voraussichtlichen Projektlaufzeiten in regelmäßigen Raten gezahlt wurden. Die Klägerin bildete für einen Teil der vereinnahmten Honorare passive Rechnungsabgrenzungsposten.

Bildung passiver Rechnungsabgrenzungsposten

Passive Rechnungsabgrenzungsposten sind zu bilden, soweit Einnahmen, die vor dem Abschlussstichtag erzielt wurden, einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen (vgl. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Das FG Düsseldorf musste nun entscheiden, ob in diesem Fall Projektentwicklungs- und durchführungsverträge für Bauvorhaben für eine "bestimmte Zeit" i.S. dieser Regelung abgeschlossen wurden.

Keine "bestimmte Zeit"

Das Gericht entschied zuungunsten der Klägerin. Nach Auffassung des FG lag hier kein Vertrag auf bestimmte Zeit vor, da das Ende der Vertragslaufzeit nicht zeitlich genau bestimmt wurde. Die Revision ist beim BFH unter IV R 22/20 anhängig.

FG Düsseldorf, Urteil v. 14.7.2020, 10 K 2970/15F, veröffentlicht am 15.9.2020


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