Verzicht auf Rechnungsabgrenzungsposten in Fällen von geringer Bedeutung
Sofort abzugsfähiger Aufwand?
Der Kläger behandelte Kosten, die grundsätzlich abzugrenzen waren, als sofort abzugsfähigen Aufwand, soweit die Abgrenzungsbeträge aus seiner Sicht nur von geringer Bedeutung waren. Die Beträge lagen jeweils unter 400 EUR. Bereits in den Vorjahren wurde dazu ein Rechtsstreit geführt, bei dem der Kläger obsiegt hatte (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 2.3.2018, 5 K 548/17). Das Finanzamt erkannte die Beträge nicht als Betriebsausgaben an und erhöhte die Gewinne aus Gewerbebetrieb entsprechend. Mit dem Einspruch und anschließender Sprungklage beantragt der Kläger den sofortigen Betriebsausgabenabzug. Nach Ansicht des Finanzamts weicht das Urteil des FG Baden-Württemberg v. 2.3.2018 von der Rechtsprechung des BFH ab. Nach diesem Urteil kann in Fällen von geringer Bedeutung auf eine Abgrenzung verzichtet werden, obwohl der Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ein Wahlrecht nicht einräume. Der Kläger könne sich nicht auf folgenden Beschluss berufen: BFH, Beschluss v. 18.3.2010, X R 20/09. Dieser sei als bloßer Kostenbeschluss ohne abschließende Sachprüfung keine abschließende Entscheidung und daher über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwendbar.
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten und Grundsatz der Wesentlichkeit
Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG besteht für aktive Rechnungsabgrenzungsposten ein Aktivierungsgebot. Der Steuerpflichtige hat insoweit kein Wahlrecht. Allerdings ermöglicht der Grundsatz der Wesentlichkeit, unwesentliche Elemente bei der Bilanzierung und Bewertung außer Betracht zu lassen. Diese Auffassung teilt der BFH (BFH, Beschluss v. 18.3.2010, X R 20/09, BFH/NV 2010 S. 1796). Aber bereits in älteren Urteilen (z.B. BFH, Urteil v. 16.9.1958, I 351/56 U, BStBl 1958 III S. 462 und BFH, Urteil v. 2.6.1960, IV 114/58) hat der BFH zugelassen, dass beim Ansatz von Rechnungsabgrenzungsposten auch die Grundsätze einer angemessenen Vereinfachung der Buchführung zu beachten seien. Das FG kommt daher zu dem Schluss, dass in Fällen von geringer Bedeutung auf eine aktive Rechnungsabgrenzung auch aus Gründen der Bilanzklarheit verzichtet werden kann. Bei der Frage, wann ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt, folgt der Senat den Überlegungen des X. Senats des BFH, Beschluss v. 18.3.2010, X R 20/09, BFH/NV 2010 S. 1036) und orientiert sich an der jeweiligen Grenze des § 6 Abs. 2 EStG. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, Az beim BFH X R 34/19.
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
812
-
BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
707
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
690
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
632
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
544
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
519
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
493
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
473
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
465
-
Anschrift in Rechnungen
421
-
Alle am 21.11.2024 veröffentlichten Entscheidungen
21.11.2024
-
Keine Rückstellung für vorläufig festgesetzte Zinsrückzahlung
21.11.2024
-
Erfordernis der Glaubhaftmachung gem. § 52a Abs. 6 FGO
20.11.2024
-
Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen auch in 2022 möglich
18.11.2024
-
Keine AdV bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung
18.11.2024
-
BFH zur Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
18.11.2024
-
Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
18.11.2024
-
Erbschaftsteuerlicher Freibetrag bei Erbverzicht der Elterngeneration
18.11.2024
-
Hinzurechnungsbesteuerung und Kapitalverkehrsfreiheit bei Schweizer Tochtergesellschaften
15.11.2024
-
Keine Kfz-Steuerbefreiung bei untergeordneter land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit
15.11.2024