Rückerstattung von zu Unrecht gezahlter § 13b-Umsatzsteuer
Der Kläger war als selbstständiger Malermeister einzelunternehmerisch tätig. Daneben vermietete er in seinem Alleineigentum stehende Wohnungen und erzielte insoweit steuerfreie Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 12 UStG. In den Streitjahren 2009 bis 2011 hatte er Handwerkerleistungen für sein Vermietungsunternehmen bezogen und entsprechend der damaligen Verwaltungsauffassung die Umsatzsteuer dafür nach § 13b UStG angemeldet.
Aufgrund der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil v. 22.8.2013, V R 37/10, Haufe Index 5805174) beantragte er Jahre später eine Herabsetzung der Umsatzsteuer, weil eine Steuerschuldnerschaft gemäß damaliger Gesetzeslage nur dann anzunehmen gewesen wäre, wenn die bezogenen Eingangsleistungen auch zur Erbringung von Bauleistungen/Werkleistungen verwendet worden wären und nicht wie hier zur Erzielung von umsatzsteuerfreien Vermietungsumsätzen.
Das Finanzamt verweigerte die Änderung der Umsatzsteuerbescheide zu Gunsten des Klägers und verwies in diesem Zusammenhang auf § 17 UStG, den der BFH u. a. in seinen Beschlüssen vom 23.5.2016 (V B 20/16, Haufe Index 9518788) und vom 27.1.2016 (V B 87/15, Haufe Index 9122451) bei vergleichbaren Problematiken ins Spiel gebracht hatte.
Keine Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG
Die Klage hatte Erfolg. Der Malermeister ist nach Ansicht des FG Düsseldorf in den Streitjahren nicht Steuerschuldner im Sinne des § 13b UStG für die bezogenen Handwerkerleistungen, die er zur Erzielung seiner Vermietungsumsätze eingesetzt hat. Der begehrten Änderung der Umsatzsteuerbescheide steht auch § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG nicht entgegen. Für die Entstehung der Steuerschuld in der Person des Leistungsempfängers kam es in den Streitjahren darauf an, dass der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendete. Eine analoge Anwendung des § 17 UStG mit der Folge, dass die Steuerschuld des Leistungsempfängers – entgegen § 13b UStG – für den Fall, dass der Steuerpflichtige entsprechend der Gesetzeslage die Reduzierung der festgesetzten Steuer begehrt, begründet würde, stünde hierzu im Widerspruch.
Auch der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet keine analoge Anwendung des § 17 UStG, um die vom Kläger begehrte Änderung der Umsatzsteuerbescheide zu versagen. Zum einen kann mit dem Grundsatz von Treu und Glauben kein Steueranspruch begründet werden, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale nicht vorliegen. Zum anderen liegt in dem Begehren auf Reduzierung der Steuerbescheide um die zu Unrecht gemäß § 13b UStG festgesetzte Umsatzsteuer kein treuwidriges Verhalten des Klägers gegenüber dem Finanzamt. Der Kläger hat auf der Grundlage der damaligen Verwaltungsauffassung angenommen, Steuerschuldner gemäß § 13b UStG zu sein. Diese Annahme hat sich aufgrund des BFH-Urteils vom 22.8.2013 (V R 37/10, Haufe Index 5805174) als unrichtig erwiesen.
Der Änderung des Umsatzsteuerbescheides für 2011 steht auch nicht entgegen, dass der leistende Werkunternehmer seinen gegen den Kläger bestehenden zivilrechtlichen Anspruch auf Zahlung des auf den berechneten Nettobetrag entfallenden Umsatzsteueranteils an das Finanzamt abgetreten und das Finanzamt insoweit die Aufrechnung mit dem aus einer Änderung des Steuerbescheids resultierenden Steuererstattungsanspruch des Klägers erklärt hat. Über die Wirksamkeit einer solchen Aufrechnung ist nämlich nicht im Rahmen der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung zu entscheiden, sondern ggf. durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO.
Bauträger-Thematik
Der vorliegende Sachverhalt "spielt" vor dem Hintergrund des seit Jahren andauernden Wirrwarrs rund um die sog. Bauträger-Thematik. Nachdem der BFH in seiner Rechtsprechung die damalige Verwaltungsauffassung verworfen hatte, bestand seitens des Fiskus bzw. des Gesetzgebers natürlich große Angst, dass es zu größeren Steuerausfällen kommen würde, weil nämlich der einstige § 13b-Umsatzsteuerschuldner seine Umsatzsteuer womöglich zurückverlangen kann, ohne dass der ursprünglich Leistende die Umsatzsteuer zahlen muss.
Um solchen Steuerausfällen entgegenzuwirken, wurde eigens eine neue Abtretungsmöglichkeit geschaffen (vgl. § 27 Abs. 19 UStG). Als dann noch der BFH im Rahmen eines Obiter Dictums die analoge Anwendung des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu Gunsten der Finanzverwaltung ins Spiel brachte (vgl. BFH, Beschluss v. 27.1.2016, V B 87/15, Haufe Index 9074753), griff diese das natürlich dankbar auf. Zwischenzeitlich hat sich der BFH in seiner Grundsatzentscheidung vom 23.2.2017 (V R 16, 24/16, Haufe Index 10513574) für eine andere Lösung entschieden und ist in dem betreffenden Einzelfall gar nicht mehr auf § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG eingegangen.
In Kenntnis dieser Rechtsprechung hat das FG die Revision ausdrücklich zugelassen, so dass im vorliegenden Fall das letzte Wort noch nicht gesprochen ist (Az. beim BFH XI R 21/17). Auf die Rechtsprechung des BFH hat die Finanzverwaltung zwischenzeitlich mit einem aktualisierten BMF-Schreiben reagiert (Schreiben v. 26.7.2017, BStBl 2017 I S. 1001, zur Kommentierung).
FG Düsseldorf, Urteil v. 28.4.2017, 1 K 2634/15 U, Haufe Index 10964614
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