Rückstellung wegen erwarteter Rentenminderung
Sachverhalt:
Klägerin war eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die mit Mitarbeitern Verträge über Altersteilzeit abgeschlossen hatte. Für die Nachteile aufgrund des vorzeitigen Renteneintritts wurde eine Abfindung vereinbart. Zum Abschluss des jeweiligen Vertrags bildete die Klägerin dabei Rückstellungen für die künftige Abfindungszahlung in voller Höhe, die sie auf den Zeitpunkt der voraussichtlichen Auszahlung abzinste. Nach einer steuerlichen Außenprüfung bei der Klägerin änderte das Finanzamt die Rückstellung dahingehend ab, dass lediglich eine ratierliche Ansammlung der Rückstellung berücksichtigt wurde. Eine Rückstellung in voller Höhe verwarf das Finanzamt. In der Klagebegründung führte die Klägerin aus, dass bereits mit dem Abschluss des Vertrages eine Passivierung in voller Höhe zu erfolgen habe. Der BFH habe bislang allein zur Bilanzierung von Altersteilzeit im Blockmodell entschieden.
Entscheidung:
Die Klage hatte bezüglich der Rückstellung für Abfindungsleistungen Erfolg. Auch nach Ansicht des Finanzgerichts München sei die Verpflichtung zur Abfindung des Nachteilsausgleichs mit dem vollen abgezinsten Betrag zu bilanzieren. Der BFH habe eine ratierliche Zuführung nur beim sog. Blockmodell für angezeigt erachtet. Die Situation bei Vereinbarung einer Abfindungszahlung sei hiermit nicht vergleichbar. Die Abfindung habe ihren Grund allein im Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung und werde nicht nach und nach erworben.
Praxishinweis:
Soweit ersichtlich erstmalig hatte das Finanzgericht über die Bildung der Rückstellung für Abfindungszahlungen im Rahmen einer Vereinbarung über Altersteilzeit zu entscheiden. Zutreffend erkannte das Gericht dabei darauf, dass im Gegensatz zu Vereinbarungen nach dem Blockmodell keine ratierliche Zuführung zu erfolgen hat (so BFH, Urteil v. 30.11.2005, I R 110/01, BStBl 2007 II S. 251 und BMF-Schreiben v. 28.3.2007, BStBl 2007 I S. 297). In der Tat ist die Situation im Fall der Vereinbarung einer Abfindung zum Ausgleich von Nachteilen nicht vergleichbar. Es bleibt zu hoffen, dass der BFH diese Auffassung bestätigt, da das Finanzgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage die Revision zum BFH zuließ. Insofern ist die Entscheidung vorerst nicht rechtskräftig. In vergleichbaren Fällen kann insoweit Einspruch eingelegt und mit Hinweis auf die ausstehende BFH-Entscheidung Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
FG München, Urteil v. 9.6.2015, 6 K 1824/13, Haufe Index 8299362
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
6765
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
675
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
674
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
512
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
472
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
454
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
444
-
Anschrift in Rechnungen
429
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
421
-
Teil 1 - Grundsätze
412
-
Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine private Fahrzeugnutzung
23.12.2024
-
Auftragsprüfung bei einem Steuerberater
23.12.2024
-
Sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beA
23.12.2024
-
Verfassungsmäßigkeit des grundsteuerlichen Bewertungsrechts im Bundesmodell
20.12.2024
-
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
19.12.2024
-
Alle am 19.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.12.2024
-
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
18.12.2024
-
Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG
18.12.2024
-
Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte
18.12.2024
-
Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung
18.12.2024