Rückwirkend gewährte Erwerbsminderungsrente: Zuflusszeitpunkt

Zu welchem Zeitpunkt muss eine rückwirkend gewährte Erwerbsminderungsrente versteuert werden, wenn wegen ihr bereits gezahltes Krankentagegeld aus dem Vorjahr zurückgefordert wird? Dieser Frage ist nun das FG Berlin-Brandenburg nachgegangen.

Rückwirkende Rentengewährung 

Die Klägerin war chronisch krank und wurde im Jahr 2014 von ihrer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung rückwirkend zum 1.2.2013 als berufsunfähig eingestuft. Die Versicherung zahlte ihr daraufhin in 2014 eine Rentenleistung für das Jahr 2013 in Höhe von 21.283 EUR nach. Die private Krankenversicherung, die der Frau in 2013 zunächst (unter Vorbehalt) Krankentagegeld gezahlt hatte, forderte diese Leistung wegen der rückwirkenden Rentengewährung zurück; die Frau erstattete der Krankenversicherung in 2014 einen Betrag in Höhe von 21.245 EUR. Das Finanzamt besteuerte die Rentennachzahlung im Veranlagungszeitraum 2014 als sonstige Einkünfte; die Frau wollte hingegen eine Besteuerung in 2013 vorgenommen wissen und verwies darauf, dass ihr die Rentennachzahlung schon in 2013 in Form des Krankentagegeldes zugeflossen sei. Die Rente sei zwar erst im Jahr 2014 zur Auszahlung gekommen, in nahezu gleicher Höhe hätte sie aber eine Rückzahlung leisten müssen. Die Frau verwies auf das BFH-Urteil v. 9.12.2015 (X R 30/14), nach dem ein Rentenanspruch bei vorherigem Bezug von erstattungspflichtigem Krankengeld bereits bei Zahlung des Krankengelds als zugeflossen gelte. Diese Rechtsprechung sei auf ihren Fall übertragbar.

Besteuerungszeitpunkt des Rentennachzahlungsbetrags

Das Finanzgericht urteilte, dass das Finanzamt den Rentennachzahlungsbetrag zu Recht in 2014 besteuert hatte, da der Betrag der Klägerin in diesem Jahr durch Gutschrift auf dem Konto zugeflossen war (§ 11 Abs. 1 S. 1 EStG). Der Zuflusszeitpunkt wird durch die in 2014 erfolgte Rückzahlung des in 2013 gewährten Krankentagegelds nicht nach 2013 vorverlegt. Das Finanzgericht verwies darauf, dass die Klägerin in 2014 tatsächlich über die Rentennachzahlung verfügen konnte und die Verpflichtung zur Rückzahlung eines ähnlich hohen Geldbetrags an die Krankenversicherung hieran nichts ändert. Sowohl die Rentennachzahlung als auch die Krankentagegeldrückzahlung hatten einen eigenen Rechtsgrund. Die von der Klägerin angeführte BFH-Rechtsprechung, wonach bei rückwirkender Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente durch einen gesetzlichen Sozialversicherungsträger nach vorherigem Bezug erstattungspflichtigen Krankengeldes durch einen Sozialversicherungsträger der Rentenanspruch des Berechtigten insoweit gemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt gilt und die Erwerbsminderungsrente bereits im Zeitpunkt des Zuflusses des Krankengeldes (im Umfang der Erfüllungsfiktion) mit ihrem Besteuerungsanteil der Einkommensteuer unterliegt, kann nach Gerichtsmeinung mangels Vergleichbarkeit nicht auf Leistungen aus privaten Versicherungsverträgen übertragen werden.

Da bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, inwieweit Leistungen aus privaten Versicherungsverträgen mit Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbar sind, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen; ein Aktenzeichen des Bundesfinanzhof ist noch nicht bekannt.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 7.11.2018, 7 K 7277/16, Haufe Index 12602490


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