Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung
Hintergrund
Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AO sind auch andere Personen als die Beteiligten eines Besteuerungsverfahrens verpflichtet, den Finanzbehörden die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Steuerfahndungsstellen der Finanzämter dürfen deshalb Auskunftsersuchen - auch sog. Sammelauskunftsersuchen - mit dem Ziel der Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle ausbringen (§ 208 Abs. 1 AO).
Im vorliegenden Fall hatte die Steuerfahndung ein Sammelauskunftsersuchen an die deutsche Schwestergesellschaft eines in Luxemburg ansässigen Betreibers einer Internetplattform gerichtet. Das Finanzamt wollte damit in Erfahrung bringen, welche Nutzer Verkaufserlöse von mehr als 17.500 Euro pro Jahr erzielt hatten, da ab einem Umsatz in dieser Höhe Umsatzsteuer zu entrichten ist (BFH, Urteil v. 26.4.2012, V R 2/11, BStBl II 2012 S 634).
Die in Deutschland ansässige GmbH hatte die Internethandelsplattform früher selbst betrieben und sich nach der Übertragung des Geschäfts auf ihre in Luxemburg ansässige Schwestergesellschaft dazu verpflichtet, weiterhin umfangreiche Datenverarbeitungsleistungen für diese zu erbringen und die von ihr verarbeiteten Daten nicht an Dritte weiterzugeben. Sie verweigerte deshalb die Auskunftserteilung. Vor dem Finanzgericht brachte die GmbH außerdem vor, die von der Steuerfahndung verlangten Daten stünden ihr gar nicht zur Verfügung, weil diese auf Servern im Ausland gespeichert seien, die ihr weder gehörten noch von ihr verwaltet oder gepflegt würden. Das Finanzgericht gab daraufhin der Klage der GmbH statt.
Entscheidung
Der BFH hob auf die Revision des Finanzamts das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück.
Der BFH befand, dass - anders als vom Finanzgericht angenommen - die GmbH nicht deswegen an der Erteilung der Auskunft gehindert gewesen sei, weil sie sich gegenüber ihrer Schwestergesellschaft zur Geheimhaltung der Daten verpflichtet hatte. Denn eine privatrechtlich vereinbarte Geheimhaltung kann der öffentlich-rechtlichen Auskunftsverpflichtung nicht entgegengehalten werden.
Ob die GmbH allerdings aus tatsächlichen Gründen die Auskunft nicht habe erteilen können, weil sie möglicherweise technisch keine Möglichkeit hatte, auf die erforderlichen Daten zuzugreifen, hat das Finanzgericht im Rahmen seiner Entscheidung nicht festgestellt. Diese Feststellungen, die der BFH als Revisionsgericht nicht selbst treffen darf, wird das Finanzgericht bei seiner erneuten Entscheidung nachzuholen haben. Hierzu hat der BFH gleich den Hinweis gegeben, dass nicht erkennbar sei, wie die GmbH ohne eine technische Zugriffsmöglichkeit auf die Daten in der Lage gewesen sein soll, die ihr nach dem Datenverarbeitungsvertrag mit der Schwestergesellschaft obliegenden umfassenden, auf die verarbeiteten Daten bezogenen Aufgaben zu erfüllen. Auch die Tatsache, dass die Daten auf ausländischen Servern gespeichert sind, steht nach Auffassung des BFH einer Auskunftserteilung an das Finanzamt in technischer Hinsicht nicht entgegen.
BFH, Urteil v. 16.5.2013, II R 15/12, veröffentlicht am 10.7.2013
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