Schadensersatz als rückwirkendes Ereignis

Erhält der Geldanleger, der bei dem Erwerb und späteren Verkauf bestimmter Aktien einen hohen Verlust erlitten hat, Schadensersatz von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die der AG einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt hatte, liegt darin kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO.

Sachverhalt:
Ein Geldanleger hatte in den Jahren 1999 bis 2002 Aktien der X-AG erworben. Wegen eines Kurseinbruchs erlitt er bei dem Verkauf 2002 hohe Verluste. Nachdem das Finanzamt diese Beträge in einem Verlustfeststellungsbescheid teils nach § 17 EStG, teils nach § 23 EStG berücksichtigt hatte, wollte es den Verlustfeststellungsbescheid zulasten des Klägers ändern, nachdem dieser von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Schadensersatz erstritten hatte.

Entscheidung:

Das Finanzgericht sah die rückwirkende Änderung des Verlustfeststellungsbescheids nicht als zulässig an. Die Rechtsprechung habe zwar die rückwirkende Änderung von Veräußerungsgewinnen für zulässig gehalten, wenn der Kaufpreis nachträglich herabgesetzt werde, etwa aufgrund einer auflösenden Bedingung im Kaufvertrag, außerdem bei einer Minderung der Anschaffungskosten und sogar bei Schadensersatzzahlungen einer Versicherung. Im Urteilsfall beruhe der Schadensersatz jedoch auf einer eigenständigen Rechtsgrundlage. Er berühre deshalb weder die Anschaffungskosten noch den Erlös aus den Aktiengeschäften.

Praxishinweis:

Die Rechtslage kann nicht als geklärt angesehen werden. Im wirtschaftlichen Ergebnis ändert der Schadensersatz den Verlust aus Aktiengeschäften, für die das Gesetz eine punktuelle Gewinnermittlung vorsieht. Deshalb könnte der BFH durchaus anders entscheiden. Dafür spricht unter anderem, dass es zu unbefriedigenden Ergebnissen führen würde, den Schadensersatz erst im Jahr der Zahlung (oder gar nicht?) steuerlich zu erfassen. Das Finanzgericht hat diese Frage offen gelassen.

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.12.2014, 8 K 2065/12, Haufe Index 7697505


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