Wiederaufnahme der freiberuflichen Tätigkeit bei tarifbegünstigter Veräußerung
Hintergrund: Verkauf einer Steuerberatungskanzlei
Streitig war, ob ein Steuerberater seine Steuerberatungskanzlei nach § 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 sowie § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 EStG tarifbegünstigt veräußert hat.
Der Steuerberater übte seine freiberufliche Tätigkeit seit dem Jahr 2003 in einer Einzelpraxis aus. Die Praxisräume lagen ab dem 01.04.2004 in B-C. Mit Vertrag vom 24.01.2008 veräußerte der Steuerpflichtige seine Steuerberatungskanzlei mit Wirkung zum 01.04.2008 an eine in B-D ansässige Steuerberatungsgesellschaft (S-KG). Gegenstand des Kaufvertrags war neben dem mobilen Praxisinventar auch der gesamte Mandantenstamm. Der Steuerberater verpflichtete sich, an der Mandatsüberleitung mitzuwirken und darüber hinaus neue Mandate für die S-KG zu akquirieren.
Abschluss einer befristeten Tätigkeitsvereinbarung
Gleichzeitig schloss er mit der S-KG eine freiberufliche Tätigkeitsvereinbarung, die bis zum 31.12.2010 befristet war. Danach sollte er seine bisherigen und neu akquirierten Mandanten im Namen und für Rechnung der S-KG beraten.
Wiederaufnahme der freiberuflichen Tätigkeit 22 Monaten nach dem Verkauf
Eine Außenprüfung kam zu dem Ergebnis, dass der Gewinn aus der Veräußerung der Steuerberatungskanzlei als nicht begünstigter, laufender Gewinn zu erfassen sei. Denn der Steuerpflichtige habe seine Tätigkeit für die S-KG zum 28.02.2010 aufgegeben und unter Mitnahme des überwiegenden Teils seiner Mandanten wieder eine Beratungstätigkeit im Rahmen einer Einzelpraxis aufgenommen.
Einspruch und Klage waren erfolglos
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das FG urteilte, die ursprüngliche Übertragung der wesentlichen Praxisgrundlagen stelle sich im Nachhinein als eine bloße Unterbrechung der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit dar. Dies folge daraus, dass der Steuerpflichtige nach 22 Monaten in derselben Stadt unter Mitnahme des wesentlichen Teils seines ehemaligen Mandantenstamms (ca. 50 bis 60% des ehemaligen Umsatzvolumens) und teilweiser Wiedereinstellung des vor der Praxisübertragung beschäftigten Personals wieder im Rahmen einer Einzelpraxis als Steuerberater tätig geworden sei.
Entscheidung: Voraussetzungen für Tarifbegünstigung nicht erfüllt
Der BFH entscheidet, dass der Steuerpflichtige nicht die Voraussetzungen für eine tarifbegünstigte Veräußerung seiner Steuerberatungskanzlei erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt die Veräußerung einer Praxis u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellt.
Tätigkeit als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter grundsätzlich unschädlich
Wird der Veräußerer als Arbeitnehmer oder als freier Mitarbeiter im Auftrag und für Rechnung des Erwerbers tätig, ist dies grundsätzlich unschädlich. Unschädlich ist auch, wenn der Steuerpflichtige seine bisherige freiberufliche Tätigkeit nur in einem geringen Umfang fortführt.
Zeitnahe Wiederaufnahme kann schädlich sein, auch wenn sie ursprünglich nicht geplant war
Nimmt der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit jedoch nach einer gewissen Zeit wieder auf, kann dies auch dann schädlich sein, wenn die Wiederaufnahme zum Zeitpunkt der Übertragung der Praxis nicht geplant war. Maßgebend ist allein, ob es objektiv zu einer definitiven Übertragung der wesentlichen Praxisgrundlagen gekommen ist. Sie hängt von den objektiven Umständen des Einzelfalls ab, die das FG als Tatsacheninstanz zu würdigen hat. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Würdigung des FG, wegen der Wiedereröffnung der Einzelpraxis nach 22 Monaten sei es nicht zu einer definitiven Übertragung des Mandantenstamms auf den Erwerber gekommen, nicht zu beanstanden.
Hinweis: Zeitspanne von 22 Monaten im konkreten Fall nicht ausreichend
Dass der Steuerpflichtige allein deshalb wieder im Rahmen einer Einzelpraxis tätig geworden ist, weil es im Januar 2010 zu einem Zerwürfnis mit der S-KG kam, spielt keine Rolle. Maßgebend ist allein, dass die Zeitspanne von 22 Monaten im konkreten Fall nicht ausreichte, um zu einer definitiven Übertragung des Mandantenstamms zu führen. Allerdings sind die Tatbestandsmerkmale des § 18 Abs. 3 EStG nicht nachträglich entfallen, sondern die Verwirklichung des Tatbestands des § 18 Abs. 3 EStG ließ sich erst nach einem gewissen Zeitablauf abschließend beurteilen.
BFH Urteil vom 21.08.2018 - VIII R 2/15 (veröffentlicht am 28.11.2018)
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