Eine Schenkung nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz liegt vor, wenn ein Ehegatte zu Gunsten des in Gütertrennung lebenden anderen Ehegatten auf den internen Ausgleichsanspruch hinsichtlich verschiedener Guthaben aus der steuerlichen Zusammenveranlagung verzichtet und unverzinsliche Darlehen gewährt.

Hintergrund:

Geklagt hatte eine Frau, die mit ihrem Ehemann in Gütertrennung lebte. Aus der Zusammenveranlagung der Eheleute hatten sich für mehrere Jahre Steuerguthaben ergeben, die von der Finanzkasse - entsprechend dem Wunsch der Eheleute - in vollem Umfang auf ein Konto der Klägerin überwiesen wurden. Zudem hatte der Ehemann der Ehefrau über fünf Jahre hinweg mehrere Darlehen gewährt, ohne hierfür Vereinbarungen über Laufzeit, Tilgung und Verzinsung zu schließen.

Das Finanzamt sah darin schenkungsteuerpflichtige Vorgänge, weil der Ehemann seinen Steuererstattungsanspruch der Ehefrau überlassen und diese auch darüber verfügt habe. Zudem unterliege der Zinsvorteil aus dem unverzinslichen Darlehen der Schenkungsteuer, weil die Eheleute nicht in Gütergemeinschaft lebten.

Die Klägerin wandte hiergegen ein, dass Schenkungen nie beabsichtigt gewesen seien. Man habe kein gemeinsames Konto gehabt und deshalb die Steuererstattungen über die Jahre hinweg mal dem Konto des einen und mal dem Konto des anderen Ehegatten gutschreiben lassen. Wegen der vereinbarten Gütertrennung habe ihr kein Anspruch am Vermögen ihres Ehemannes zugestanden, weshalb dieser sich verpflichtet gefühlt habe, das Darlehen im Rahmen einer ehebedingten Zuwendung zinsfrei zu stellen.

Entscheidung:

Das Hessische FG ging von steuerpflichtigen Vorgängen aus. Die Klägerin sei durch die Überweisung der Steuererstattungsbeträge auf ihr Konto und durch den Verzicht des Ehemanns auf seine Ausgleichsansprüche bereichert. Gerade in den Jahren, in denen die Kontoverbindung der Klägerin angegeben worden sei, sei es zu außergewöhnlich hohen Steuererstattungen gekommen. Die Vernehmung des Ehemanns in der mündlichen Verhandlung habe zudem ergeben, dass zwischen den Eheleuten zumindest stillschweigend Übereinkunft bestanden habe, dass die Klägerin über jedes einzelne steuerliche Jahresguthaben, das überwiegend auf die wirtschaftliche Tätigkeit des Ehemanns entfalle, verfügen dürfe. Schließlich sei auch die Gewährung der zinslosen Darlehen schenkungsteuerpflichtig. Denn ein ohne Gegenleistung gewährtes zinsloses Darlehen sei wegen der damit verbundenen unentgeltlichen Nutzungsmöglichkeit des Kapitals regelmäßig eine freigiebige Zuwendung und führe zur Bereicherung des Bedachten.

(Hessisches FG, Urteil v. 29.8.2011, 1 K 3381/03).

Hinweis:

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es hat nicht für alle Ehegatten, die in Gütertrennung leben, Bedeutung, weil der persönliche Freibetrag bei Ehegatten derzeit 500.000 EUR beträgt.