Der Besuch eines auswärtigen Sprachkurses ist regelmäßig privat mitveranlaßt. Kosten für einen Englischsprachkurs in Südafrika können deshalb in der Regel nur anteilig als Werbungskosten abgezogen werden.

Hintergrund:

Der Kläger war im Streitjahr 2000 als Offizier bei der Bundeswehr tätig. Gleichzeitig studierte er an der Hochschule der Bundeswehr in München Wirtschafts- und Organisationswissenschaften und hat diesen Studiengang als Diplom-Kaufmann abgeschlossen. In der Zeit vom 14.8. bis 8.9.2000 nahm er an einem Englischsprachkurs in Kapstadt (Südafrika) teil. Seine hierfür gemachten Aufwendungen i.H. von 7.844 DM machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das FA ließ den Abzug nicht zu. Auch das FG lehnte die Berücksichtigung der Reisekosten ab. Zur Begründung seiner Auffassung berief sich das FG auf die frühere Rechtsprechung des BFH, nach der bei Auslandsreisen zum Sprachstudium – insbesondere an einem attraktiven Veranstaltungsort - eine private Mitveranlassung vermutet wurde und die Kosten aus diesem Grunde nicht abgezogen werden konnten (Aufteilungs- und Abzugsverbot).

 Entscheidung des BFH:

Diese Rechtsprechung hat der BFH inzwischen aufgegeben (s. u .a. BFH, Beschluss des Großen Senats v. 21.9.2009 GrS 1/06, BStBl II 2010, 672). An die Stelle des Aufteilung- und Abzugsverbots ist nunmehr ein Aufteilungsgebot getreten. Demgemäss sind „gemischte“ – d.h. betrieblich (beruflich) und privat veranlasste – Aufwendungen grundsätzlich aufzuteilen und der berufliche veranlasste Teil als Werbungskosten – gegebenenfalls als Betriebsausgaben -  zu berücksichtigen.

Das gilt insbesondere auch für Fortbildungskosten. So ist bei einem Fortbildungslehrgang zum Erwerb oder zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen, der nicht am Wohnort des Stpfl. oder in dessen Nähe stattfindet (auswärtiger Sprachkurs), im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu bestimmen, ob die Aufwendungen für die mit dem Sprachkurs verbundene Reise beruflich veranlasst und demzufolge als Werbungskosten abziehbar sind.  Der vollständige Abzug dieser Aufwendungen setzt voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Eine private Mitveranlassung der Reise ist aber nunmehr - im Gegensatz zur früheren Auffassung des BFH - kein Grund, die steuerliche Berücksichtigung der Reisekosten in vollem Umfang abzulehnen. Die Reisekosten sind in einem solchen Fall vielmehr aufzuteilen.

Als Aufteilungsmaßstab kommt grundsätzlich das Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile in Betracht, falls die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge nacheinander verwirklicht werden  (BFH, Beschluss des Großen Senats v. 21.9.2009 GrS 1/06, BStBl II 2010, 672). Fallen die unterschiedlichen Veranlassungsbeiträge allerdings zeitlich zusammen – wie insbesondere bei einem Sprachkurs an einem Ort, der für den Stpfl. auch touristisch von Interesse ist – können die Kosten auch nach einem anderen Maßstab aufgeteilt werden. Dies gilt insbesondere für den Streitfall: Die Teilnahme an einem Sprachkurs in englischer Sprache in Südafrika ist außergewöhnlich und indiziert bereits, dass der Kläger die Reise auch aus privaten Erwägungen unternommen hat.

Zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat der BFH die Sache an das FG zurückverwesen.

Hinweis:

Die Entscheidung bietet eine neue Lösung für die in der Praxis häufigen Fälle, in denen berufliche und private Veranlassungsbeiträge zeitgleich verwirklicht werden und deshalb die Aufteilung der Reisekosten nach Zeitanteilen nicht möglich ist. Einfach ist die für die Aufteilung erforderliche „Würdigung der Gesamtumstände“ in einem solchen Fall allerdings nicht. Aus dieser Erkenntnis folgert der BFH im Streitfall: „Sollte keiner der Beteiligten einen anderen Aufteilungsmaßstab substantiell vortragen und nachweisen, so bestehen keine Bedenken, von einer hälftigen Aufteilung sämtlicher mit der Reise verbundenen Kosten auszugehen“.  In diesem Sinne wird wohl auch in anderen Fällen zu verfahren sein.

Urteil v. 24.2.2011, VI R 12/10, veröffentlicht am 18.5.2011