Steuerentlastung nach dem Energiesteuergesetz
Steuerentlastung nur für begünstigte Unternehmen
Nach § 55 Energiesteuergesetz werden Unternehmen, deren wirtschaftliche Tätigkeit dem produzierenden Gewerbe und nicht dem Handel zuzuordnen ist, steuerlich entlastet. Vor dem FG Baden-Württemberg klagte die Gesamtrechtsnachfolgerin einer auf sie verschmolzenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Sie begehrte die Steuerentlastung nach dem Energiesteuergesetz. Das FG Baden-Württemberg entschied jedoch im zweiten Rechtsgang, dass das die Steuerentlastung beantragende Unternehmen kein solches des Produzierenden Gewerbes sei. Bereits hatte das Gericht in einem Zwischen-Gerichtsbescheid vom 10.12.2019 entschieden, nach welcher Fassung des § 15 der StromsteuerDurchführungsverordnung (StromStV) der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens im Streitfall zu bestimmen ist.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 7.4.2020, 11 K 1492/19, veröffentlicht mit Meldung v. 2.6.2020
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