Steuerfreie Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule
Hintergrund
K betrieb eine Schule für WingTsun. Nach einer von ihm herausgegebenen Werbebroschüre handelt es sich bei dieser Sportart um eine "Kampf- und Bewegungskunst". Nachdem K seine Umsätze zunächst versteuert hatte, legte er dem Finanzamt eine Bescheinigung des zuständigen Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft vor, wonach die von ihm erbrachten Unterrichtsleistungen zur Vorbereitung auf den Beruf des Kampfkunstlehrers WingTsun steuerfreie Leistungen i.S. von § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG darstellten, und beantragte seine Umsätze nunmehr als steuerfrei zu behandeln. Dies lehnte das Finanzamt ab.
Das Finanzgericht wies die Klage des K ebenfalls ab. Es befand, dass die WinTsun-Schule des K keine berufsbildende Einrichtung i.S. des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG sei und dass die Umsätze auch nicht nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der MwStSystRL) von der Umsatzsteuer befreit seien.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass - anders als vom Finanzgericht angenommen - eine Steuerfreiheit der Umsätze der WingTsun-Schule nach Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG in Betracht komme.
Bei der von K betriebenen WingTsun-Schule handele sich um eine "andere Einrichtung mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung" i.S. dieser Vorschrift. Die Anerkennung ergebe sich hier aus der von K vorgelegten Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, die insoweit sowohl die Finanzbehörden als auch die Finanzgerichte binde. Der Begriff "Schul- oder Hochschulunterricht" in der genennten Richtlinienbestimmung beschränke sich nicht auf nur auf Unterricht, der zur Erlangung einer Qualifikation führe oder Kenntnisse für eine bestimmte Berufstätigkeit vermittele. Vielmehr schließe dieser Begriff auch andere Tätigkeiten ein, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt werde, um die Kenntnisse und Fähigkeiten von Schülern und Studenten zu entwickeln. Voraussetzung sei aber, dass diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung hätten.
Da das Finanzgericht von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen war, hob der BFH das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Dieses wird nun in einem erneuten Verfahren festzustellen haben, ob und gegebenenfalls welche von K in der WingTsun-Schule angebotenen Leistungen der bloßen Freizeitgestaltung gedient haben. Außerdem muss das Finanzgericht die Prüfung nachholen, ob vergleichbare Leistungen auch in Schulen oder Hochschulen - gleichgültig ob öffentlich-rechtlich oder privat organisiert - erbracht werden.
Hinweis
Für die Steuerfreiheit der Unterrichtsleistungen der WingTsun-Schule oder ähnlicher Einrichtungen kommt es nach der Entscheidung des BFH also nicht darauf an, mit welchem Ziel oder aus welchen Gründen die unterrichteten Personen die Einrichtung besuchen. Ohne Belang ist deshalb auch, wie hoch der Anteil der Schüler ist, die die Lehrgänge im Hinblick auf eine Berufsausübung besucht oder später tatsächlich den Beruf des Kampfkunstlehrers ergriffen haben. Entscheidend ist allein, ob sich die Unterrichtsleistungen ihrer Art nach für einen Schul- oder Hochschulunterricht eignen.
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