Steuerschuld des Leistungsempfängers bei einem weiteren Empfänger
Hintergrund: Werklieferung an den Ehemann; unklare Stellung der Ehefrau
A erwarb das Alleineigentum an einem Grundstück im Inland, auf dem von einer in Österreich ansässigen Firma B ein Einfamilienhaus errichtet werden sollte. In der Baugenehmigung wurden A und seine damalige Ehefrau als Bauherren genannt.
Das Angebot holten die Ehegatten ein. Den Bauvertrag unterzeichnete A als "Auftraggeber". Die Rechnung richtete B an die Ehegatten. Die zuletzt korrigierte Rechnung war sowohl an die Ehegatten als auch an A adressiert mit dem Hinweis: "Übergang der Steuerschuld lt. § 13b UStG auf den Leistungsempfänger". Auch im Leistungsverzeichnis und in dem von B gefertigten Bauplan waren als Bauherren die Ehegatten genannt.
A erklärte in der USt-Jahreserklärung keine steuerpflichtigen Umsätze. Das FA war dagegen der Auffassung, A schulde für die Werklieferung durch B die USt als Leistungsempfänger i.S. von § 13b Abs. 5 UStG und setzte entsprechend USt fest. Später setzten A und B in einem Vergleich den Entgeltanspruch für die Werklieferung herab und das FA gab dem entsprechenden Antrag des A auf Berichtigung der USt statt.
Das FG wies die Klage des A gegen seine alleinige Inanspruchnahme für die USt als Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG ab. Dem stehe nicht entgegen, dass auch seine Ehefrau Empfängerin der Werklieferung gewesen sei.
Entscheidung: Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger
Der BFH wies die Revision zurück. A ist als Leistungsempfänger Steuerschuldner für die von B erbrachte Werklieferung. Die mögliche Mitberechtigung der Ehefrau ist unbeachtlich.
A ist alleiniger Leistungsempfänger
Die Person des Leistungsempfängers bestimmt sich nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (BFH v. 22.11.2018, V R 65/17, BFH/NV 2019, 359, Rz 19 f.). Demnach war A entsprechend dem der Werklieferung zugrunde liegenden – nur von ihm unterschriebenen – Bauvertrag der Leistungsempfänger. Eine bloße Innen-GbR kommt als Leistungsempfängerin nicht in Betracht (EuGH "HE" v. 21.4.2005, C-25/03, EU:C:2005:241, BFH/NV 2005, Beilage 3, 196). Es liegt auch keine GbR zwischen A und seiner Ehefrau vor. Denn es fehlt an der von § 705 BGB vorausgesetzten Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks.
Steuerschuldnerschaft des A auch bei möglicher Mitberechtigung der Ehefrau
Aus der Eigenschaft als Leistungsempfänger ergibt sich für A die Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG, ohne dass dem die – mögliche - Mitberechtigung und Mitverpflichtung seiner Ehefrau entgegensteht. Das gilt zumindest dann, wenn der in § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG bezeichnete Unternehmer (oder die ihm gleichgestellte juristische Person) zum einen Schuldner des vollen Entgeltbetrages ist und zum anderen der weitere Leistungsempfänger – wie hier die Ehefrau - nicht zum Kreis der in § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG genannten Steuerschuldner (Unternehmer oder juristische Person) gehört.
Diese Auslegung vermeidet Unklarheiten und Umgehungsmöglichkeiten bei Mitberechtigung und Mitverpflichtung weiterer Personen. Sie überschreitet nicht das den Mitgliedstaaten durch Art. 194 MwStSystRL eingeräumte Regelungsermessen zur Schaffung einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Der deutsche Gesetzgeber hat dieses Ermessen zur Durchsetzung des Steueranspruchs bei im Inland erbrachten sonstigen Leistungen und Werklieferungen ausländischer Unternehmer in § 13b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG zutreffend ausgeübt.
Kein Rückzahlungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO
Bei rechtsgrundloser Zahlung hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags. Die Person, auf deren Rechnung die Zahlung bewirkt wird, ist bei einer vom Rechnungsaussteller nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldeten und an das FA auch geleisteten Zahlung allerdings der Rechnungsaussteller, so dass dieser (A) – nicht der Leistungs- und Rechnungsempfänger (B) - nach einer Rechnungsberichtigung gegenüber dem FA rückforderungsberechtigt ist.
Hinweis: Gleiches Ergebnis bei Empfängerstellung der Ehefrau
Im Streitfall war aufgrund des nur von A unterschriebenen Bauvertrags nur A – nicht auch die Ehefrau – Leistungsempfänger. Abweichend davon ging das FG davon aus, A habe den Vertrag auch im Namen seiner Ehefrau abgeschlossen. Sie sei damit neben A aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet worden und sei daher (als Nichtunternehmerin) neben A Leistungsempfängerin gewesen. Das stehe der Steuerschuld des A nach § 13b Abs. 5 Satz 1 EStG nicht entgegen. Der BFH teilt diese Auffassung. Auch für den Fall, dass die Ehefrau neben A Leistungsempfängerin gewesen war, ist das Ergebnis entsprechend. Denn auch in diesem Fall schuldete A das gesamte Entgelt für die von B erbrachte Werklieferung persönlich (als Gesamtschuldner).
BFH Urteil vom 10.12.2020 - V R 7/20 (veröffentlicht am 20.05.2021)
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